So förmlich muss ein Testament nicht sein. EIn Zettel hinter einer Kneipentheke tut es auch, sagt das OLG Oldenburg.

So förmlich muss ein Testament nicht sein. EIn Zettel hinter einer Kneipentheke tut es auch, sagt das OLG Oldenburg. (Foto: © ginasanders/123RF.com)

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Testament: Auch auf einem Kneipenblock wirksam

"Schnucki bekommt alles". Diese Notiz auf einem Kneipenblock kann ein rechtsgültiges Testament sein, urteilte das Oberlandesgericht Oldenburg. Denn das Schreibpapier sei nicht entscheidend.

Ein Zettel, der vom Brauereiblock abgerissen wurde, reicht aus, um darauf ein wirksames Testament aufzusetzen. Das Oberlandesgericht Oldenburg sah alle Bedingungen erfüllt: Es sei eigenhändig verfasst, unterschrieben und datiert.

Der Fall

Als ein Gastwirt aus Ostfriesland starb, wollte seine Partnerin als einzige Erbin anerkannt werden. Sie hatte gemeinsam mit dem Verstorbenen die Gaststätte betrieben und präsentierte einen Zettel von einem Kneipenblock als Testament. Den Zettel hatte sie hinter der Bar gefunden, "Schnucki bekommt alles", stand mit Hand geschrieben darauf. Auch das Datum und seine Unterschrift hatte der Wirt hinzugefügt.

Die Frau stellte beim Amtsgericht einen Antrag auf einen Erbschein. Das Nachlassgericht sah die Partnerin nicht als Erbin an und verweigerte die Ausstellung des Scheins. Es meinte, es fehle an einer ernsthaften Äußerung des Gastwirts, ein Testament zu erstellen.

Die Entscheidung

Das Oberlandesgericht (OLG) stellte sich auf die Seite der Frau. Es entschied, dass sie durch den Zettel zur Alleinerbin geworden ist. Das Schriftstück erfülle die Mindestanforderungen für ein gültiges Testament, betonte das OLG: Das Datum und die Unterschrift mit Vor- und Nachnamen waren vorhanden. Der Gastwirt hatte das Dokument selbst geschrieben und unterschrieben. Mit dem Spitznamen "Schnucki" sei nur seine Partnerin gemeint gewesen. Auf die Unterlage komme es nicht an, so die Richter.

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Testierwillen erkennbar, Unterlage egal

Auch die Umstände sprächen nicht gegen einen gültigen Testierwillen des Erblassers: Es sei möglich, dass ein Wirt einen Zettel aus seiner Gastwirtschaft nutze, um sein Testament zu schreiben. Dass er diesen Zettel zwischen unbezahlten Rechnungen hinter dem Tresen aufbewahrte, sieht das Gericht nicht als Argument gegen seinen ernsten Willen an. Der Erblasser legte wichtige Dokumente häufig hinter dem Tresen ab. Daher deute dieser Ort darauf hin, dass er sein Testament ernst meinte.

Das Nachlassgericht muss also der Partnerin den Erbschein ausstellen.

Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 13. März 2024, Az. 3 W 96/23

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Text: / handwerksblatt.de

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