Transparenzregister: Die Übergangsfristen laufen bald ab
Ab dem 1. Januar 2024 müssen alle wirtschaftlich Berechtigten der Unternehmen in das Transparenzregister eingetragen sein. Zum Jahresende laufen die letzten Übergangsfristen für Personengesellschaften aus.
Bereits seit sechs Jahren sind Organe und Geschäftsführer von Gesellschaften verpflichtet, die wirtschaftlich Berechtigten der Gesellschaft in das seinerzeit neu geschaffene Transparenzregister eintragen zu lassen. Für viele Unternehmen war die Eintragung aber dennoch keine echte Pflicht, denn wenn sich die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten aus anderen Registern, wie beispielsweise dem Handels- oder Partnerschaftsregister ergaben, reichte dies aus. Es handelte sich also zunächst lediglich um ein Auffangregister.
Doch zum 1. August 2021 wurde die Kür zur Pflicht: Die bisher nicht meldepflichtigen Daten, die auch in anderen Registern digital gespeichert sind, müssen zwingend an das Transparenzregister gemeldet werden. Jetzt laufen bis 31. Dezember 2023 auch die letzten Übergangsfristen für Personengesellschaften, etwa für die Kommanditgesellschaften oder für Stiftungen aus.
Was das genau bedeutet und was für Gesellschaften bürgerlichen Rechts ab 2024 gilt, erklärt Andreas Hintermayer, Rechtsanwalt und Steuerberater.
Wozu dient das Transparenzregister?
Das Transparenzregister wurde 2017 EU-weit eröffnet . Die EU-Staaten wollen damit Geldwäsche verhindern und bekämpfen. Sie erhoffen sich Einblick in Gesellschaften, wenn sie wissen, wer die wirtschaftlich Berechtigten sind.
Wer muss sich ins Transparenzregister eintragen?
Die Meldefiktion, die früher vor allem Gesellschaften in der Rechtsform der GmbH zugutekam, wurde zum 1. August 2021 gestrichen. Seitdem müssen alle juristischen Personen des Privatrechts, zum Beispiel eine AG oder eine GmbH, und in öffentlichen Registern eingetragene Personengesellschaften, etwa OHG, KG, Partnerschaftsgesellschaft sowie Stiftungen oder Trusts, den oder die wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister melden.
Für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR) besteht bisher noch keine Pflicht zur Registrierung. Dies wird sich ab 1. Januar 2024 ändern: Dann gilt für GbRs, die in das neue Gesellschaftsregister eingetragen werden, eine Mitteilungspflicht zum Transparenzregister.
Welche Gesellschaften profitieren von Sonderregeln?
Für eingetragene Vereine gibt es eine Sonderregelung. Sie müssen nur in Ausnahmefällen eine Meldung an das Transparenzregister machen.
Bis wann muss die Meldung spätestens erfolgen?
Eine Meldung zum Transparenzregister ist grundsätzlich unverzüglich vorzunehmen. Gesellschaften, die in der Vergangenheit von der Meldefiktion profitiert haben, konnten allerdings folgende Übergangsfristen für die erste Pflichtmeldung nutzen:
- Bis zum 31. März 2022: Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien
- Bis zum 30. Juni 2022: GmbH, Partnerschaftsgesellschaft, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft
- Bis zum 31. Dezember 2022: Andere Personengesellschaften, Stiftungen, Trusts und auch ausländische Immobilienerwerber, um nur ein paar Beispiele zu nennen.
"Diese Fristen sind schon lange abgelaufen. Eine Ahndung fehlender Eintragungen mit einem Bußgeld sowie öffentlicher Bekanntmachung der Bußgeldentscheidung im Internet lässt sich aber vermeiden, wenn die Eintragung innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vorgenannten Eintragungsfrist nachgeholt wird", sagt Rechtsanwalt Andreas Hintermayer. "Für viele Unternehmen ist es relevant, fehlende Eintragungen schnellstmöglich nachzuholen, um ein Bußgeld und eine entsprechende Veröffentlichung zu vermeiden."
Quelle: Ecovis
Transparenzregister Wer sich eintragen muss, lesen Sie > hier!Wer Detailfragen zu dem Thema hat, kann sich direkt an das Transparenzregister wenden. Dieses hat eine Service-Nummer eingerichtet: 0800/ 1234337 (Mo. bis Fr. von 8.00 bis 18.30 Uhr). Mehr Infos finden Sie auch auf > transparenzregister.de
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
Kommentar schreiben