Abtretungsregelung bewegt die Baubranche
Das Thema Umsatzsteuer beschäftigt die Baubrache. Viele Betriebe, die für Bauträger gearbeitet haben, haben noch keine klare Rechtslage zur Abtretungsregelung.
Die Handwerkskammern suchen Betroffene, um den Länderfinanzministern vor Augen zu führen, wie sehr das Thema drängt.
Die Umsatzbesteuerung bei früheren Bauleistungen (vor dem 15. Februar 2014), ist nach wie vor ein Problem. Die Rechtslage für die Unternehmen, die für Bauträger gearbeitet haben, ist immer noch unsicher, berichtet der ZDH. Der Spitzenverband des Handwerks erwartet jetzt schnell praxistaugliche Lösungen für die betroffenen Unternehmen. Schriftlich hat man sich dazu bereits am 22. Juli an das Bundesfinanzministerium und die Finanzminister der Länder gewandt. Es geht auch um ein mögliches späteres Urteil des Bundesverfassungsgerichts.
Rechtssichere Lösung für die Handwerksbetriebe
Damit auch auf Landesebene gezeigt werden kann, wie stark das Thema die Unternehmen belastet, suchen die Handwerkskammern Beispiele, die sie an die Landesparlamente und Länderfinanzminister herangetragen können. Anhand dieser Fälle könne den Politikern gezeigt werden, wie wichtig rechtssichere und finanziell tragbare Lösungen für die Betriebe sind, heißt es. Wer betroffen ist, kann sich an die Rechtsabteilung oder die Betriebsberater seiner Handwerkskammer wenden.
Das Urteil
Am 22. August 2013 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Bauträger nicht Steuerschuldner im Sinne des Paragrafen 13b UStG sind. Viele Bauträger haben die Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückgefordert.
Die Folge: Die Finanzämter haben die Umsatzsteuer daraufhin gegenüber dem leistenden (Bau-)Unternehmer festgesetzt. Dabei haben sie sich auf eine Vorschrift berufen, die den Vertrauensschutz für die leistenden Unternehmer in diesen Fällen ausschließt (§ 27 Abs. 19 UStG)ZDH-Infos zur Umsatzsteuer bei Bau- und Gebäudereinigungsleistungen
Die Bauunternehmer können die Steuerschuld begleichen, indem sie die Umsatzsteuerforderung gegenüber dem Bauträger an das Finanzamt abtreten (Abtretungsregelung). Das soll den Unternehmer vor finanziellem Schaden bewahren.
Für alle Fälle ab dem 1. Oktober 2014 ist die Rechtslage im sogenannten Kroatien-Anpassungsgesetz geregelt (siehe unten). Unsicherheit herrscht laut ZDH bei denjenigen Bauunternehmen, die früher Bauleistungen erbracht haben.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat am 3. Juni Zweifel am Paragrafen 27 Abs. 19 UStG angemeldet. Nun ist die Rechtslage für die Betroffenen noch unsicherer, so der ZDH.
Das Problem: In welcher Rechtslage befindet sich der Unternehmer, der die Abtretung in Anspruch genommen hat, sollte das Bundesverfassungsgericht später die Regelung für verfassungswidrig erklären?
Die Alternative ist risikoreich
Alternative: Der Unternehmer verzichtet auf die Abtretung und legt stattdessen Einspruch gegen den Steuerbescheid ein. Dann bekommt er vom Finanzamt allerdings sofort eine Umsatzsteuernachforderung. Falls er diese nicht zahlen kann, bleibt nur der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz beim Finanzgericht, so der ZDH.
Ob sich das jeweilige Finanzgericht der Auffassung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (siehe oben) im Einzelfall anschließt, sei aber fraglich. Hierzu komme das Prozesskostenrisiko und gegebenenfalls Aussetzungszinsen.
Ob und wann das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit des Paragrafen 27 Abs. 19 UStG feststellt, sei auch ungewiss.
Sonderfall in Nordrhein-Westfalen
In einigen Finanzämtern in NRW wird eine andere Variante anerkannt, berichtet der ZDH. Dort nimmt der leistende Unternehmer zunächst die Abtretung in Anspruch und legt danach Einspruch gegen den geänderten Umsatzsteuerbescheid ein. Diese Variante sollte man aber vorher unbedingt mit seinem Steuerberater besprechen.
Kroatien-Anpassungsgesetz: Rückkehr zur alten Rechtslage
Der Bundesrat hat am 11. Juli 2014 dem sog. Kroatien-Anpassungsgesetz zugestimmt. Darin kehrt der Gesetzgeber durch eine Neufassung des § 13b UStG zur früheren Regelung zurück. Das bedeutet: Der Auftraggeber schuldet wieder dann die Umsatzsteuer für eine Bau- oder Gebäudereinigungsleistung, wenn er selbst nachhaltig Bau- bzw. Gebäudereinigungsleistungen erbringt. Bauträger sind jedoch nur dann Steuerschuldner im Sinne des § 13b UStG, wenn sie – neben reinen Grundstückslieferungen – auch nachhaltig Bauleistungen erbringen.
Das Finanzamt erteilt über die Bauleistendeneigenschaft des Auftraggebers bzw. die Eigenschaft als Gebäudereiniger eine Bescheinigung. Daneben schreibt der Gesetzgeber die Vereinfachungsregelung des Abschnitts 13b.8 UStAE alte Fassung, wonach sich die Vertragsparteien in Zweifelsfällen auf die Anwendung des § 13b UStG einigen können, als gesetzliche Regelung fest.Diese Neuregelungen traten zum 1. Oktober 2014 in Kraft.
Quelle: ZDH
Text:
Kirsten Freund /
handwerksblatt.de
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