E-Rechnung: Neun wichtige Änderungen für das Handwerk
Das Bundesfinanzministerium hat ein neues Schreiben zur E-Rechnung veröffentlicht. Für das Handwerk bringt es wichtige Erleichterungen, etwa bei Abschlagsrechnungen, Bauleistungen und Rechnungskorrekturen. Ein Überblick.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Die E-Rechnung: Tipps für Handwerksbetriebe
Das Bundesfinanzministerium hat ein neues Schreiben zur Einführung der E-Rechnung ab 2027 beziehungsweise 2028 veröffentlicht. Für Handwerksbetriebe enthält es mehrere wichtige Klarstellungen und vor allem Erleichterungen. Zum Beispiel zu Abschlagsrechnungen, Bauleistungen, Bruttopreisen und zu Rechnungskorrekturen. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) weist auf die wichtigsten Erleichterungen hin.
1. Abschlags- und Anzahlungsrechnungen:
Anzahlungs-, Voraus- und Abschlagsrechnungen, die vor der für den Unternehmer geltenden E-Rechnungspflicht erteilt werden, müssen auch dann nicht als E-Rechnung übermittelt werden, wenn Leistungserbringung und Zahlung erst nach dem Eintreten der E-Rechnungsverpflichtung erfolgen.
Auch bei Endrechnungen zeigt sich die Finanzverwaltung pragmatisch. Für die Darstellung bereits vereinnahmter Teilentgelte enthält das Schreiben Nichtbeanstandungsregelungen.
2. Massengeschäft: Betriebe müssen nicht jeden Kunden neu prüfen
Im Kundengeschäft ist oft nicht auf den ersten Blick klar, ob der Auftraggeber privat oder unternehmerisch handelt. Hier stellt das BMF klar: Ein Verstoß gegen die E-Rechnungspflicht wird beim Rechnungsaussteller nicht beanstandet, solange er nicht erkennen konnte, dass die Leistung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht wurde.
Für das Massengeschäft reicht es aus, den Status des Kunden zu Beginn des Vertragsverhältnisses oder bei einer Vertragsänderung zu klären. Das kann etwa bei Wartungsverträgen, laufenden Serviceleistungen oder wiederkehrenden Aufträgen relevant sein.
Wichtig: Der Vorsteuerabzug aus sogenannten sonstigen Rechnungen bleibt nach dem Schreiben weiterhin möglich.
3. Pflichtangaben: Neue Zuordnungstabelle hilft bei der Umsetzung
Eine E-Rechnung muss die umsatzsteuerlichen Pflichtangaben im strukturierten Datenteil enthalten. Welche Angabe in welches Feld gehört, ist in der Praxis jedoch oft unklar. Dazu haben die Koordinierungsstelle für IT-Standards und das Forum elektronische Rechnung Deutschland eine Zuordnungstabelle erstellt. Sie zeigt, in welche E-Rechnungsfelder die jeweiligen Pflichtangaben einzutragen sind.
Betriebe sollten bei Problemen mit E-Rechnungen IT-Dienstleister und Vertragspartner auf diese Zuordnungstabelle hinweisen.
4. Bauleistungen: Leistungsverzeichnis darf als Anlage mitlaufen
Bei der Leistungsbeschreibung konkretisiert das BMF die Anforderungen. Leistungsart, Leistungsumfang, Leistungsgehalt und gegebenenfalls Leistungsort müssen enthalten sein; Details wie Stundennachweise können als Anhang übermittelt werden.
Nicht jedes Detail muss aber zwingend im strukturierten Datensatz stehen. Stundennachweise, Aufmaße oder andere Detailunterlagen können als Anhang übermittelt werden. Bei Bauleistungen wird nicht beanstandet, wenn im strukturierten Teil nur die einzelnen Gewerke mit den jeweiligen Summen aufgeführt werden. Voraussetzung ist, dass auf das Leistungsverzeichnis als eingebettete Anlage verwiesen wird.
5. Rabatte und Bruttopreise: Übergangsregeln nutzen
Bei im Voraus vereinbarten Entgeltminderungen, etwa Rabatten, Boni oder Skonti, deren genaue Höhe bei Rechnungserstellung noch nicht feststeht, reicht ein Hinweis auf die zugrunde liegende Vereinbarung. Schriftlich abgeschlossene Vereinbarungen müssen allerdings kurzfristig prüfbar vorgelegt werden können. Auch für Bruttopreisrechnungen gibt es eine Übergangsregelung.
Bis zum 31. Dezember 2027 wird es akzeptiert, wenn im strukturierten Teil der E-Rechnung nur Gesamtsummen, Steuersätze und Steuerbeträge enthalten sind. Die Leistungsbeschreibung kann in dieser Zeit als Anlage beigefügt werden.
6. Berichtigungen: Korrekturen müssen ebenfalls als E-Rechnung erfolgen
Muss eine Rechnung berichtigt werden, dann muss auch die Berichtigung als E-Rechnung erfolgen. Die Schlüsselangaben müssen klar und eindeutig im Zusammenspiel von ursprünglicher Rechnung und Berichtigung erkennbar sein, so der ZDH. Die Finanzverwaltung trenne hierbei zwischen technischen und steuerlichen Sichtweisen.
7. Öffentliche Auftraggeber: Genau hinsehen
Bei Rechnungen an die öffentliche Verwaltung gelten die umsatzsteuerlichen Vorgaben zur E-Rechnung, soweit der unternehmerische Bereich der öffentlichen Hand betroffen ist. Zusätzlich können weitere Vorgaben aus der E-Rechnungsverordnung greifen.
Handwerksbetriebe sollten daher bei öffentlichen Auftraggebern prüfen, welche technischen Anforderungen verlangt werden.
8: Bescheide über öffentlich-rechtliche Abgaben
Für Bescheide über öffentlich-rechtliche Abgaben, die zugleich als Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes gelten, gibt es eine lange Übergangsfrist: Sie dürfen bis zum 30. Juni 2030 weiterhin als sonstige Rechnung übermittelt werden.
9. Wichtige Klarstellung: Keine Sanktionen bei Verstößen gegen die E-Rechnungspflicht
Wer statt einer verpflichtenden E-Rechnung eine sonstige Rechnung ausstellt, begeht nach dem BMF-Schreiben keine Ordnungswidrigkeit. Bußgelder drohen dafür also nicht unmittelbar. Der zivilrechtliche Anspruch des Geschäftspartners auf Ausstellung einer E-Rechnung bleibt aber bestehen.
Fazit des ZDH: Entlastung ja, Entwarnung nein
Das neue BMF-Schreiben bringe für Handwerksbetriebe spürbare Erleichterungen, betont der ZDH. Besonders wichtig seien die Übergangsregeln für Abschlags- und Schlussrechnungen, die Vereinfachungen bei Bauleistungen sowie die fehlenden Sanktionen bei Verstößen gegen die E-Rechnungspflicht. Trotzdem sollten Betriebe die Umstellung nicht aufschieben.
Spätestens mit Blick auf die kommenden Stichtage 2027 und 2028 empfehle es sich, Rechnungsprogramme, interne Abläufe und Stammdaten konsequent auf E-Rechnung umzustellen. Denn auch wenn die Finanzverwaltung derzeit an einigen Stellen pragmatisch bleibe: Bei Betriebsprüfungen dürfte die formale Richtigkeit von E-Rechnungen künftig eine wichtige Rolle spielen.
➡️ Das BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2026 finden Sie hier
Quelle: ZDH
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Text:
Kirsten Freund /
handwerksblatt.de
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