Umsatzsteuer: Erleichterung für Gebrauchtwagenhändler
Gebrauchtwagenhändler müssen keine Umsatzsteuer zahlen, wenn die Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreisen im Jahr unter der Kleinunternehmergrenze von 17.500 Euro liegt.
Ein Urteil des Finanzgerichts Köln bringt Erleichterungen für Gebrauchtwagenhändler (Az. 9 K 667/14). Geklagt hatte ein Händler, der in den Jahren 2009 und 2010 jeweils Umsätze in Höhe von etwa 25.000 Euro erzielt hatte. Da er seine Fahrzeuge von Privatpersonen ohne Umsatzsteuer gekauft hatte, hätte er ohnehin nur die Differenz zwischen Ein- und Verkaufspreisen der Umsatzsteuer unterwerfen müssen (Differenzbesteuerung nach Paragraf 25a UStG).
Zählt die Differenz oder der Gesamtumsatz?
Da diese Differenzbeträge aber in beiden Jahren unter der Kleinunternehmergrenze von 17.500 Euro lagen, wollte er gar keine Umsatzsteuer abführen. Nach Paragraf 19 des Umsatzsteuergesetzes wird von Kleinunternehmern, deren Gesamtumsatz im Vorjahr nicht über 17.500 Euro lag und im laufenden Jahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird, keine Umsatzsteuer erhoben. Das Finanzamt hatte jedoch für 2010 Umsatzsteuer festgesetzt, da es die Kleinunternehmergrenze aufgrund des Gesamtumsatzes von 25.000 Euro als überschritten ansah.
Revision beim Bundesfinanzhof ist zugelassen
Das Finanzgericht Köln kam allerdings zu dem Ergebnis, dass auch bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes nach der Kleinunternehmerregelung nur auf die Differenzumsätze und nicht auf die Gesamteinnahmen abzustellen ist und gab der Klage statt. Die Richter stützten ihre Entscheidung auf Artikel 288 der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Danach könnten bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung nur Umsätze herangezogen werden, die auch tatsächlich der Besteuerung unterliegen.
Die Revision beim Bundesfinanzhof in München ist zugelassen.
Quelle: Finanzgericht Köln, Urteil 9 K 667/14 vom 13.04.2016, veröffentlicht am 06.07.2016
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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