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HWK Koblenz | März 2023
Neue Online-Seminare der Handwerkskammer
Führungswerkstatt und Auslandsgeschäfte sind Themen in neuen Online-Seminaren, die von der Handwerkskammer Koblenz ausgerichtet werden.
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Politik | März 2023
Es war eine lange Pause für alle! Mitte März meldeten sich die Junioren des Handwerks mit ihrem "Junioren Jump“ zurück. Vor ausverkauftem Haus begrüßten sie Wirtschaftsministerin Mona Neubaur.
Neue Regelung zur Unterscheidung von Werklieferung und Werkleistung soll Vereinfachung bringen. (Foto: © gajus/123RF.com)
Januar 2013
Die Abgrenzung von Werklieferungen und Werkleistungen bei der Reparatur beweglicher Gegenstände wird vereinfacht. Das hat das Bundesfinanzministerium bekannt gegeben.
Reparaturen an beweglichen Gegenständen können als Werklieferung oder als Werkleistung erbracht werden. Diese Unterscheidung ist wichtig für die Frage des Ortes der Leistung und für die sich daraus ergebende mögliche Steuerbefreiung, etwa bei Lieferungen und Ausfuhrlieferungen innerhalb eines EU-Landes.
Nach der Rechtsprechung des Europäische Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) muss unterschieden werden, ob die Lieferung oder die Reparatur überwiegt und zwar aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers. Wenn eine zweifelsfreie Unterscheidung zwischen Werklieferung und Werkleistung nicht möglich ist, soll jetzt eine Vereinfachungsregelung gelten.
Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 12. Dezember 2012 eine Änderung des Umsatzsteueranwendungserlasses bekanntgegeben. Danach soll bei Reparaturen an beweglichen Gegenständen von einer Werklieferung ausgegangen werden, wenn der Anteil der Kosten der auf das bei der Reparatur verwendete Material entfällt, mehr als 50 Prozent des für die Reparatur berechneten Gesamtentgelts beträgt. Diese Regelung gilt für alle nach dem 31. Dezember 2012 ausgeführten Reparaturleistungen.
Quelle: Simone Schlewitz, ZDH
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