Unbezahlter Helfer ist unfallversichert
Auch unentgeltliche Mitarbeiter sind unter Umständen durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Wie im Fall eines Vaters, der in der Zimmerei seines Sohnes aushalf.
Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass auch unentgeltlich Beschäftigte durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt sein können. Das gilt zumindest dann, wenn sie wie ein Arbeitnehmer beschäftigt sind.
Der Fall: Ein Mann hatte als Bauhelfer in der Zimmerei seines Sohnes gearbeitet, Geld bekam er dafür nicht. Dann verunglückte er tödlich auf einer Baustelle. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte ab, der Ehefrau eine Witwenrente zu zahlen. Der Verstorbene sei aus Gefälligkeit ohne Entgelt tätig gewesen, war das Argument des Versicherers. Die Voraussetzungen für eine arbeitnehmerähnliche "Wie-Beschäftigung" lägen nicht vor. Nur dann müsse die Unfallversicherung zahlen.
Das Urteil: Das Gericht gab der Witwe Recht. Wer wie ein Arbeitnehmer beschäftigt ist, sei von der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt. Hier sei es - anders als bei typischen Gefälligkeiten innerhalb der Familie - nicht auf einer "familiären Baustelle" zu dem Unfall gekommen, sondern auf der eines fremden und damit zahlenden Auftraggebers. Außerdem kam hier hinzu, dass es sich bei der Tätigkeit des Papas nicht um eine relativ gefahrlose Hilfstätigkeit gehandelt habe. Der Mann habe vielmehr auch auf Leitern steigen und Kontrollarbeiten in allen Räumen der jeweiligen Baustelle verrichten müssen. Er sei also den meisten Gefahren, die von einer Baustelle ausgehen, ausgesetzt gewesen.
Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 7. Februar 2012, S 4 U 4761/10
Text:
Rainer Fröhlich /
handwerksblatt.de
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