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HWK des Saarlandes | September 2026
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Das Saarland setzt auf ressourcenschonendes und wirtschaftliches Bauen.
Paket beschädigt? Kunde kann reklamieren. (Foto: © tiero/123RF.com)
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14. Dezember 2016
Aktualisiert am 8. Juli 2024, 15:19
Handwerker, die ihre Waren per Post verschicken, wissen: Pakete werden manchmal beschädigt. Das Risiko trägt der Unternehmer.
Zur Weihnachtszeit ist auch im Handwerk Hochkonjunktur. Wer seine Werke online verkauft und verschickt – wie mancher Goldschmied –, sollte beachten: Das Transportrisiko und damit die Haftung für Transportschäden trägt bei einem Verbrauchsgüterkauf immer der Unternehmer.
Wichtig zu wissen: Man kann in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die Haftung für Transportschäden auch nicht auf den Kunden übertragen. Klauseln und Formulierungen in den AGB wie zum Beispiel "Das Transportrisiko hat der Käufer zu tragen" sind im Verbrauchsgüterkauf unzulässig und damit nicht wirksam. Der Kunde kann also einen Sachmangel geltend machen, da die Beschädigung vor der Übergabe an ihn erfolgte.
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Der Verbraucher kann sich dann auf sein Widerrufsrecht oder seine Gewährleistungsrechte berufen. Reklamiert der Kunde den Mangel, fallen meistens Kosten an. Diese Kosten muss der Unternehmer tragen. Der Kunde kann sich sogar Zeit lassen: Es gibt keine unverzügliche Anzeigepflicht für Transportschäden. Der Verbrauchter ist also nicht verpflichtet, die erhaltene Ware innerhalb einer bestimmten Frist zu überprüfen und einen Schaden anzuzeigen.
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