Eine Unterweisung, beispielsweise zum richtigen Umgang mit der persönlichen Schutzausrichtung, ist laut Arbeitsschutzgesetz Pflicht. Doch wie lässt sie sich unter Corona-Bedingungen sicher durchführen?

Eine Unterweisung, beispielsweise zum richtigen Umgang mit der persönlichen Schutzausrichtung, ist laut Arbeitsschutzgesetz Pflicht. Doch wie lässt sie sich unter Corona-Bedingungen sicher durchführen? (Foto: © thamkc/123RF.com)

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Unterweisung unter Corona-Bedingungen

Betriebsführung

Die regelmäßige Unterweisung der Beschäftigten ist für Betriebsinhaber Pflicht. Wie sie auch in Pandemie-Zeiten gelingen kann, weiß die BGHM.

Mindestens einmal im Jahr müssen Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber ihre Beschäftigten unterweisen. Da aufgrund der Corona-Pandemie in den Betrieben zahlreiche zusätzliche Hygienemaßnahmen eingeführt worden sind, ist die Unterweisung umso wichtiger. Doch wie lässt sie sich mit notwendigem Abstand sicher durchführen?

Die Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) weiß Rat. So schlagen die Experten der BGHM vor, den theoretischen Part der Unterweisung per Videokonferenz durchzuführen oder E-Learning-Materialien einzusetzen.

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Praktische Unterweisung an einem Dummy

Für die praktische Unterweisung, beispielsweise zum korrekten Einsatz der PSA sollte ein Dummy verwendet werden. Außerdem sollten die Beschäftigten ausschließlich ihre eigene Ausrüstung benutzen.

Besitzen die Beschäftigten ausreichend Berufserfahrung und sind bereits mehrfach unterwiesen worden, kann laut BGHM geprüft werden, ob der praktische Teil der Unterweisung, bei dem Sicherheitsabstände nicht eingehalten werden können, für sie nicht verschoben werden kann. Allerdings muss das in der Gefährdungsbeurteilung dokumentiert und begründet werden, und es muss regelmäßig geprüft werden, ob die Gründe noch bestehen oder die Unterweisung nachgeholt werden kann.

Quelle: BGHM

Text: / handwerksblatt.de

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