Über 90 Prozent der Versicherten sind mit ihrer Hörsystemversorgung schon heute zufrieden bis sehr zufrieden, zeigt eine Studie.

Über 90 Prozent der Versicherten sind mit ihrer Hörsystemversorgung schon heute zufrieden bis sehr zufrieden, zeigt eine Studie. (Foto: © Andriy Popov/123RF.com)

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Urteil: Hörsysteme kontrolliert nicht der Arzt, sondern der Hörakustiker

Betriebsführung

Hörpatienten sind nicht verpflichtet, einen Arzt aufzusuchen, damit der ihr Hörsystem überprüft. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg entschieden.

Wer sich vom Hörakustiker mit einem Hörsystem versorgen lässt, muss danach nicht nochmal zum Arzt, nur um die ordnungsgemäße Versorgung feststellen zu lassen. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg bestätigt.

Fall und Urteil

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA), das höchste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im deutschen Gesundheitswesen bestimmt in Form von Richtlinien, welche medizinischen Leistungen die rund 73 Millionen Versicherten beanspruchen können. Darüber hinaus beschließt er Maßnahmen der Qualitätssicherung für Praxen und Krankenhäuser. Der G-BA hatte ein einem Beschluss vorgesehen, dass Hörpatienten verpflichtet sind, einen Arzt aufzusuchen, um die ordnungsgemäße Hörsystemversorgung feststellen zu lassen und wollte dies in der Hilfsmittel-Richtlinie verankern. Damit hätte der Hörakustiker seine Leistung erst dann abrechnen dürfen, nachdem der Versicherte beim Arzt die finale Abnahme eingeholt hätte. 

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat als Rechtsaufsicht des G-BA dessen Beschluss aufgehoben. Dagegen klagte der Bundesausschuss und verlor vor dem LSG Berlin Brandenburg.

Hörakustiker begrüßen die Entscheidung

Die Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg sei die einzig logische, wenn man sich vor Augen führe, was eine verpflichtende ärztliche Abnahme für katastrophale Folgen gehabt hätte, kommentiert die Bundesinnung der Hörakustiker (biha) das Urteil. Doch über 90 Prozent der Versicherten sind mit ihrer Hörsystemversorgung schon heute zufrieden bis sehr zufrieden, wie die größte unabhängige bundesweite Versichertenbefragung des GKV-Spitzenverbandes ergab. Zufriedene Kunden sähen möglicherweise keine Notwendigkeit, sich Zeit für einen zusätzlichen Arztbesuch zu nehmen.

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Man könne niemanden zwingen, zum Arzt zu gehen, daher wären die Vorstellungen des G-BA an dieser Stelle lebensfremd, so die biha. Zumal der Arzt gar nicht die Ausbildung besitze, die Leistung des Hörakustikers zu beurteilen. Die Aufgabe des Arztes ist die Erstdiagnose der Schwerhörigkeit, die Aufgabe des Hörakustikers ist die Versorgung des Patienten mit diagnostizierter Schwerhörigkeit durch eine individuelle Anpassung von Hörsystemen an seinen Hörverlust.

Bessere Abrechnung für Hörakustiker und weniger Kosten für die Versicherungen

"Die richtige und nachvollziehbare Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg bewahrt die gesetzlichen Krankenversicherer nun vor zusätzlicher Kostenlast für überflüssige Arztbesuche, die Versicherten vor einem Zwang, zum Arzt gehen zu müssen, und die Hörakustiker davor, ihre erbrachte Leistung nicht oder verspätet abrechnen zu können. Dem Versicherten und Versorgten bleibt es weiterhin freigestellt, ob er nach einer Hörsystemversorgung nochmal einen Termin beim Arzt wahrnehmen oder ob er darauf verzichten will. Dessen Entscheidungsfreiheit als mündiger Patient wurde vom LSG Berlin-Brandenburg mit diesem Urteil eindrucksvoll verteidigt," erklärte der Hörakustikerverband in seiner Stellungnahme.

Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. August 2022, Az. L 1 KR 267/20 KL, Revision zum Bundessozialgericht ist zugelassen

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Text: / handwerksblatt.de

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