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Vertrauensschutz für Bauhandwerker

In älteren Bauträger-Fällen genießen die Bauunternehmen Vertrauensschutz. Das hat der Bundesfinanzhof nun höchstrichterlich bestätigt.

Der Bundesfinanzhof, das oberste Steuergericht, hat zwei frühere Entscheidungen des Finanzgerichts Münster zum Vertrauensschutz in sogenannten Bauträger-Fällen bestätigt (BFH, Az. V R 16/16, V R 24/16). Das Urteil bringt nun Klarheit für bauleistende Handwerker.

In Bauträger-Fällen erbringt ein Bauunternehmen Bauleistungen gegenüber einem Bauträger, also einem Unternehmer, der selbst nur Grundstückslieferungen ausführt. Nach früherer Ansicht der Finanzverwaltung war auf derartige Fälle das Reverse-Charge-Verfahren, also die Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach Paragraf 13b Umsatzsteuergesetz (UStG) anwendbar. 

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Der Bundesfinanzhof hatte dies in einem Urteil vom 22. August 2013 verworfen. Im Streitfall beabsichtigte das Finanzamt dementsprechend, den Bauleistenden anstelle des Bauträgers als Steuerschuldner in Anspruch zu nehmen.

Das Finanzgericht Münster hatte hierzu damals entschieden, dass das Finanzamt zwar befugt sei, die Umsatzsteuer gemäß § 27 Abs. 19 UStG gegenüber dem Bauleistenden entsprechend höher festzusetzen. Unter Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes sei dies aber nur dann verfassungsgemäß, wenn der Bauleistende dadurch keine finanzielle Belastung habe. Das Finanzamt sei verpflichtet, die Abtretung des Umsatzsteuernachforderungsanspruchs gegen den Leistungsempfänger anzunehmen. (Urteile vom 15.03.2016, Az. 15 K 1553/15 U und 15 K 3669/15 U) 

Finanzamt muss Abtretung des Umsatzsteuernachforderungsanspruchs annehmen

Der BFH erkannte die grundsätzliche Befugnis des Finanzamts, die Umsatzsteuerfestsetzung gegenüber dem Bauleistenden zu ändern, an. Der Vertrauensschutz gebiete es aber, die Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung davon abhängig zu machen, dass dem Leistenden gegen den Leistungsempfänger ein abtretbarer Umsatzsteuernachforderungsanspruch zustehe. Im konkreten Fall sei diese Voraussetzung gegeben. Der BFH bestätigte außerdem die Verpflichtung des Finanzamts, die ihm angebotene Abtretung des Umsatzsteuernachforderungsanspruchs anzunehmen.

Text: / handwerksblatt.de

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