Urteil des OLG Hamm, wer auf Nummer sicher gehen will und sich vor Schadensersatz schützen möchte sollte auf eine Abnahme nach getaner Leistung bestehen.

Urteil des OLG Hamm, wer auf Nummer sicher gehen will und sich vor Schadensersatz schützen möchte sollte auf eine Abnahme nach getaner Leistung bestehen.

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Volle Haftung für Wasserschaden trotz unklarer Ursache

Ein Sanitärunternehmer muss dem Bauherrn die vollen Sanierungskosten für einen Wasserschaden zahlen, ungeachtet der Möglichkeit, dass auch der Bodenleger einen Fehler gemacht haben könnte.

Das Oberlandesgericht Hamm hatte folgenden Fall zu entscheiden: Nach einem Wasserschaden verlangte der Bauherr von dem Sanitärunternehmer den Ersatz der Sanierungskosten. Der wiederum behauptete, der Wasserschaden könnte auch Folge von fehlerhaften Arbeiten des Natursteinverlegers sein, der die Böden in den Bädern verlegt hatte.

Der gerichtliche Sachverständige stellte fest, dass der Sanitärunternehmer einen Duscheinlauf nicht richtig abgedichtet hatte. Er konnte aber nicht ausschließen, dass auch der Bodenverleger einen Fehler gemacht hat. Dies ließ sich nicht klären, da der Bauherr den Boden nicht öffnen lassen wollte.

Sanitärunternehmer muss die vollen Sanierungskosten zahlen

Das Gericht hat entschieden, dass der Sanitärunternehmer dem Bauherrn die vollen Sanierungskosten zahlen muss, ungeachtet der Möglichkeit, dass auch der Bodenleger einen Fehler gemacht haben könnte.

Allgemeiner gesagt: kann ein Baumangel durch mehrere Bauhandwerker verursacht worden sein, muss der in Anspruch Genommene beweisen, dass er den Schaden nicht verursacht hat. Das Gericht hat hier zum ersten Mal eine Norm aus dem Schadensrecht (Paragraf 830 Absatz eins Satz zwei BGB) analog auf das Bau-Vertragsrecht angewendet.

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Wichtig: Teilabnahme durchführen!

Für die Praxis bedeutet das: Will ein Handwerker diese Haftung vermeiden, sollte er auf einer (Teil-) Abnahme seines Werkes bestehen, wenn noch Folgewerke geplant sind. Außerdem sollte er das eigene Werk vor der Abnahme gegen Beschädigung durch andere Handwerksleistungen schützen.

OLG Hamm, Urteil vom 23.10.2008 – 21 U 62/08 (rechtskräftig)

Text: / handwerksblatt.de