Vor der Nachbesserung kündigen? Geht nicht!
Der Bauherr darf nicht aus dem Vertrag aussteigen, wenn seine selbst gesetzte Frist zur Mängelbeseitigung noch läuft. Das gilt erst recht, wenn der Unternehmer bereits mit der Nachbesserung begonnen hat.
Ein Bauherr hat kein Recht zur Kündigung des Vertrags, wenn er weiter über Mängelbeseitigung verhandelt, nachdem seine Nachbesserungsfrist abgelaufen ist und der Unternehmer mit der Nachbesserung schon begonnen hat.
Der Fall: Ein Bauherr reklamierte Mängel bei seinem Auftragnehmer und setzte im April eine Frist zur Nachbesserung. Nach Ablauf verhandelte der Bauherr weiter über die Beseitigung und verlangte schließlich im Juli erneut unter Fristsetzung die Nachbesserung. Noch vor Ablauf dieser Frist kündigte er den Bauvertrag, obwohl die Nachbesserungsarbeiten bereits liefen. Anschließend verlangte der Kunde vom Auftragnehmer die Kosten für eine Ersatzvornahme.
Das Urteil: Das Oberlandesgericht Dresden wies die Forderung des Bauherrn zurück. Ein Anspruch auf die Ersatzvornahmekosten bestehe nicht. Dies hätte nach VOB/B eine wirksame Kündigung vorausgesetzt. Daran fehlt es hier nach Ansicht der Richter. Die im Juli gesetzte Frist zur Nachbesserung sei noch nicht abgelaufen, so dass ein Kündigungsrecht noch nicht bestanden habe. Der Bauherr könne sich auch nicht auf den Ablauf der Frist im April stützen, denn er habe nach Verstreichen dieser Frist nicht den Vertrag gekündigt, sondern erneut eine Nachbesserungsfrist gesetzt. Das zeige, dass er diese Frist selbst für irrelevant gehalten habe. Dass er sich jetzt darauf berufen wolle, sei treuwidriges Verhalten.
Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 19. Oktober 2016, Az. 13 U 74/16
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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