Bestimmte Fragen dürfen im Vorstellungsgespräch nicht gestellt werden.

Bestimmte Fragen dürfen im Bewerbungsgespräch nicht gestellt werden. Falls es doch passiert, dürfen potenzielle Arbeitnehmer lügen. (Foto: © racorn/123RF.com)

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Vorstellungsgespräch: Welche Fragen erlaubt sind und welche nicht

Betriebsführung

Vorheriges Gehalt, Schwangerschaft, Herkunft: Es gibt Themen, die beim Termin mit Kandidaten tabu sein sollten. Ein Experte erklärt die Rechtslage.

Im Handwerk werden dringend Fachkräfte gesucht. Auch deshalb sollte man Kandidatinnen und Kandidaten beim Bewerbungsgespräch nicht bereits mit unerlaubten Fragen abschrecken. Grundsätzlich sind hier nur Themen zulässig, die für die konkrete Tätigkeit, um die es geht, entscheidungsrelevant sind. Andere Informationen darf das Unternehmen nicht einholen, denn hier hat das Persönlichkeitsrecht Vorrang. Bei unzulässigen Fragen darf die Bewerberin oder der Bewerber falsch antworten oder die Antwort verweigern. Sie haben dann ein sogenanntes Lügerecht.

Verbotene Fragen

Familienstand, Kinderwunsch und Schwangerschaft

Fragen nach dem Familienstand, Kinderwunsch und Schwangerschaft sind im Vorstellungsgespräch immer unzulässig. Das gilt auch, wenn es nur um eine vorübergehende Einstellung oder um einen Arbeitsplatz geht, auf dem keine Schwangeren eingesetzt werden dürfen – zum Beispiel als Röntgenassistentin oder beim Umgang mit gefährlichen Chemikalien. 

Herkunft

Auch die Frage nach dem Herkunftsland ist unzulässig und muss nicht beantwortet werden. Wenn eine Interessentin sie dennoch beispielsweise mit "Türkei" beantwortet und nach dem Gespräch abgelehnt wird, drohen dem Unternehmen sogar Schadensersatzansprüche wegen Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Schwerbehinderung

Die Frage nach einer bestehenden Schwerbehinderung ist im Vorstellungsgespräch ebenfalls unzulässig. Erstmalig müssen Schwerbehinderte sie nach Ablauf von sechs Monaten nach der Einstellung wahrheitsgemäß beantworten. 

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Vorverdienst

"Was haben Sie denn in Ihrem alten Job verdient?" – Das dürfen Unternehmen bei der Einstellung nicht fragen. Bewerberinnen und Bewerber müssen also nicht wahrheitsgemäß antworten und dürfen einen höheren Verdienst angeben, als sie tatsächlich hatten. 

Erlaubte Fragen

Vorstrafen

Die Frage nach Vorstrafen kann zulässig sein, wenn sie für die Tätigkeit relevant ist. Sollte beispielsweise ein Kassierer wegen Diebstahls oder sonstigen Vermögensdelikten vorbestraft sein, muss er wahrheitsgemäß antworten.

Qualifikationen

Die Frage nach den beruflichen Qualifikationen ist für die konkret auszuübende Tätigkeit relevant und deshalb in jedem Fall zulässig. Wenn eine Person hierzu falsche Angaben macht, ist der Arbeitsvertrag anfechtbar, und zwar noch Jahre nach dem Vorstellungsgespräch. 

Praxistipp

"Wir raten Unternehmen dazu, sich wichtige Antworten schriftlich zu notieren. So können sie im Zweifelsfall später Täuschungen nachweisen", sagt Maximilian Wittig, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner der Kanzlei Wittig Ünalp. "Grundsätzlich sind Vorstellungsgespräche am vielversprechendsten, wenn Unternehmen das Persönlichkeitsrecht der Bewerberinnen und Bewerber respektieren und diese wahrheitsgemäß antworten. Alles andere stört die Beziehung vom ersten Tage an. Das ist keine gute Voraussetzung für eine erfolgreiche Zusammenarbeit." 

 Quelle: Kanzlei Wittig Ünalp  

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Text: / handwerksblatt.de

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