Investitionen in umweltfreundliche Technologien werden gefördert.

Investitionen in umweltfreundliche Technologien sollen bezuschusst werden. (Foto: © mariok/123RF.com)

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Wachstumsgesetz: Diese Erleichterungen sind geplant

Betriebsführung

Die Bundesregierung will Arbeitgeber - vor allem kleinere und mittlere Betriebe - mit dem Wachstumschancengesetz um sieben Milliarden Euro entlasten. Ein Überblick über geplante Erleichterungen bei Steuern und Abgaben.

Das geplante Wachstumschancengesetz sieht Entlastung der Wirtschaft in Höhe von jährlich rund sieben Milliarden Euro bis 2028 vor. Rund 50 Steuererleichterungen für die Wirtschaft sind darin enthalten. Vor allem kleinere und mittlere Unternehmen sollen entlastet werden. Viele der Maßnahmen, die jetzt beschlossen wurden, haben Wirtschaftsverbände wie der Zentralverband des deutschen Handwerks (ZDH) schon lange vorgeschlagen. "Das Wachstumschancengesetz ist ein wichtiger Baustein, um Investitionen zu stärken, Wachstum zu fördern und Entlastungen umzusetzen", reagierte ZDH-Präsident Jörg Dittrich. "So wird die im Koalitionsvertrag als Super-AfA umschriebene und lange angekündigte Prämie für Investitionen in die Energieeffizienz eingeführt, die Grenzen für die Sofortabschreibung bei geringwertigen Wirtschaftsgütern werden erhöht und die Sonderabschreibung im Rahmen des Paragrafen 7g EstG wird angehoben: Das alles sind wichtige Impulse für mehr Investitionen." 

Zudem kommt die degressive AfA auf bewegliche Wirtschaftsgüter, die ab dem 1. Oktober angeschafft werden, wieder. Diese galt während Corona und ist zum 31. Dezember 2022 ausgelaufen.  Für Unternehmen soll es außerdem künftig möglich sein, den Verlustvortrag in einer Höhe von 80 Prozent für vier Jahre zu nutzen.  

Eine weitere Forderung des Handwerks - die gestaffelte Einführung der verpflichtenden E-Rechnung im B2B-Bereich - soll ebenfalls umgesetzt werden. "Die Übergangsfrist für die verpflichtende Ausstellung elektronischer Rechnungen für Betriebe mit einem Vorjahresumsatz bis 800.000 Euro zu erweitern, ist eine sinnvolle Entzerrung des knappen zeitlichen Rahmens und macht es praxistauglicher", so Dittrich weiter.

Der Zeitplan

Viele der Regelungen sollen bereits ab 2024 gelten, einige auch erst später. Nach vorläufigem Zeitplan ist für den 10. November 2023 die Verabschiedung im Bundestag und für den 15. Dezember 2023 die Zustimmung des Bundesrates geplant. Von daher könnte es noch zu Änderungen, Streichungen und Ergänzungen kommen. Das Handwerk erwartet, dass der vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzentwurf  im parlamentarischen Verfahren noch deutlich praxis- und mittelstandstauglicher ausgestaltet wird.  

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Geplante Erleichterungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

  • Investitionsprämie für Klimaschutz: Unternehmen, die in umweltfreundliche Ausrüstung oder Projekte investieren, könnten eine 15-prozentige Prämie für Investitionen je Projekt erhalten. Die maximale Förderung beträgt nach dem Referentenentwurf für das "Wachstumschancengesetz" 200 Millionen Euro, und pro Förderzeitraum seien zwei Anträge möglich. Die Klimaschutz-Investitionsprämie soll für in den Jahren 2024 bis 2029 begonnene Investitionen gewährt werden.

  • Verlustvortrag: Die Prozentgrenze bei der Verrechnung des Verlustvortrages könnte von derzeit 60 Prozent auf 80 Prozent für vier Jahre angehoben werden.

  • Erhöhung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG): Der Betrag, den Unternehmen im Jahr der Anschaffung sogenannter "geringwertiger Wirtschaftsgüter" vollständig abziehen können, soll von 800 auf 1.000 Euro erhöht werden. 

  • Änderung der Sammelpostenabschreibung: Die Grenze für Wirtschaftsgüter, die in einen Sammelposten eingebracht werden können, soll auf 5.000 Euro steigen, und die Abschreibungsdauer würde von fünf auf drei Jahre verkürzt.

  • Erhöhung der Sonderabschreibung für KMU: Kleine und mittelständische Unternehmen sollen 50 Prozent der Investitionskosten für bewegliche Wirtschaftsgüter abschreiben können, anstatt 20 Prozent.

  • Degressive Abschreibung: Es ist eine degressive Abschreibung in Höhe von bis zu 25 Prozent für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens vorgesehen, die ab dem 1. Oktober 2023 und vor dem 1. Januar 2025 angeschafft oder hergestellt werden.

  • Höhere Freigrenzen für Geschenke und Feiern: Die Freigrenze für betriebliche Geschenke soll von 35 auf 50 Euro erhöht werden, die Freigrenze für Betriebsveranstaltungen von 110 auf 150 Euro. Das gilt dann nach wie vor für maximal zwei Veranstaltungen im Jahr.

  • Erhöhung der Verpflegungspauschalen: Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen bei Dienstreisen sollen angehoben werden, von 28 auf 30 Euro für mehrtägige Reisen und auf 15 Euro (statt 14) für An- oder Abreisetage sowie Tage mit über achtstündiger Abwesenheit von der Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte.

  • Erhöhung der Umsatzgrenze für Ist-Besteuerung: Unternehmen mit Umsätzen bis 800.000 Euro können beantragen, die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten statt nach vereinbarten Entgelten zu berechnen. Aktuell liegt die Umsatzgrenze bei 600.000 Euro.

  • Niedrigere Steuern für Land- und Forstwirte: Der Durchschnittssteuersatz für Land- und Forstwirte soll von neun Prozent auf 8,4 Prozent gesenkt werden.

  • Steuerliche Forschungsförderung: Die steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung soll verbessert werden. Der förderfähige Anteil der Kosten bei einer Auftragsforschung soll von 60 auf 70 Prozent steigen und der maximale Förderbetrag der Zulage soll von einer auf drei Millionen Euro steigen.

  • Umsatzsteuervoranmeldung: Der Schwellenwert zur Befreiung von der Abgabe von vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen soll von 1.000 Euro auf 2.000 Euro steigen. 

  • Aufbewahrungsfristen: Statt wie bisher zehn Jahre lang sollen Betriebe Buchungsbelege laut den Plänen zur Entbürokratisierung nur noch acht Jahre lang archivieren müssen. 

  • Riester-Verfahren: Beseitigung der Schriftformerfordernis an verschiedenen Stellen des Riester-Verfahrens durch Ermöglichung der elektronischen Datenübermittlung.

  • Thesaurierung: Änderung bei der Thesaurierungsbegünstigung und Option zur Körperschaftsbesteuerung.

  • Geldwerter Vorteil bei Elektrofahrzeugen: Für die Ermittlung des geldwerten Vorteils bei der Privatnutzung von betrieblichen Elektrofahrzeugen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2030 angeschafft werden, ist bei der 1-Prozent-Regelung nur ein Viertel des Bruttolistenpreises bzw. bei der Fahrtenbuchmethode ein Viertel der Anschaffungskosten bzw. vergleichbaren Aufwendungen als Bemessungsgrundlage anzusetzen. Dies gilt bislang jedoch nur, wenn der Bruttolistenpreis nicht mehr als 60.000 Euro beträgt. Nunmehr soll der Höchstbetrag für Fahrzeuge, die nach dem 31. Dezember 2023 angeschafft werden, von 60.000 Euro auf 80.000 Euro steigen. Dies gilt entsprechend bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer. Quelle: ETL

  • Steuerfreies Qualifizierungsgeld: Mit dem Qualifizierungsgeld sollen ab dem 1. April 2024 vom Strukturwandel (z. B. Digitalisierung) betroffene Unternehmen bei der Qualifizierung ihrer Fachkräfte unterstützt werden. Das Qualifizierungsgeld ist eine Entgeltersatzleistung, die von der Agentur für Arbeit an Beschäftigte in Weiterbildung geleistet werden soll. Dieses soll nach dem aktuellen Entwurf steuerfrei gestellt werden, jedoch dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Die Weiterbildungskosten, die beim Qualifizierungsgeld vom Arbeitgeber zu tragen sind, sollen ebenfalls steuerfrei gezahlt werden können. Quelle: ETL

  • Gruppenunfallversicherung: Nach geltendem Recht kann der Arbeitgeber die Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung mit einem Pauschsteuersatz von 20 Prozent versteuern, wenn der steuerliche Durchschnittsbetrag ohne Versicherungsteuer 100 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. Nachteil ist, dass der Arbeitgeber bei einer Beitragsänderung und/oder einer Änderung der Anzahl der begünstigten Arbeitnehmer immer prüfen muss, ob die Pauschalbesteuerung überhaupt noch zulässig ist. Um bürokratische Hemmnisse abzubauen, soll der Grenzbetrag aufgehoben werden. Die Änderung ist erstmals für den Lohnsteuerabzug in 2024 anzuwenden. Quelle: ETL

Mögliche Änderungen in der Einkommensteuer 

  • Freigrenze für Vermietungseinnahmen: Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von weniger als 1.000 Euro jährlich sollen steuerfrei sein.

  • Erweiterter Verlustrücktrag: Verluste könnten rückwirkend auf die letzten drei Jahre angerechnet werden.

  • Höhere Freigrenze für Spekulationsgewinne: Private Veräußerungsgewinne wären bis zu 1.000 Euro steuerfrei, statt bisher 600 Euro.

  • Steuerfreiheit für Dezemberhilfe 2022: Die Dezemberhilfe 2022 soll nicht besteuert werden.

  • Verlängerter Übergangszeitraum für Rentenbesteuerung: Der Übergang zur vollständigen Besteuerung von Renten und Pensionen würde bis zum Jahr 2058 verzögert.

Degressive Afa für Wohngebäude

Wie sind die Konditionen und für welche Gebäude gilt die degressive AfA? (Quelle: Bundesbauministerium)

  • Die degressive Abschreibung gilt ausschließlich für neu gebaute oder neu erworbene Wohngebäude und Wohnungen.

  • Im ersten Jahr können sechs Prozent Prozent der Investitionskosten steuerlich geltend gemacht werden. In den folgenden Jahren können jeweils 6% des Restwertes steuerlich geltend gemacht werden.

  • Ein Wechsel zur linearen AfA ist möglich.

  • Beispielrechnung: Bei 400.000 Euro Investitionskosten sind es im ersten Jahr 24.000 Euro (6 Prozent von 400.000), im zweiten Jahr 22.560 Euro (400.000 Euro abzüglich der 24.000 Euro vom ersten Jahr = 376.000 Euro Restwert).

  • Der Baubeginn des Wohngebäudes muss zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 liegen.

  • Beim Erwerb einer Immobilie muss der Vertrag zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 rechtswirksam geschlossen werden. Die Immobilie bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erworben werden.

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Text: / handwerksblatt.de

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