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HWK des Saarlandes | September 2025
Fachseminar Ladungssicherung
Diese Veranstaltung vermittelt die Sachkunde, um als zur Prüfung befähigte Person nach BetrSichV 2 (6) und dem ArbSchG 7 bestellt werden zu können.
Einfach wegwerfen. Das ist das Beste, was man tun kann, wenn man ein solches Angebot erhält. (Foto: © Elnur/123RF.com)
Vorlesen:
April 2019
Zur Zeit werden viele Handwerksbetriebe angeschrieben. Sie sollen sich in ein Register mit dem Titel "Leistungsverzeichnis für das Deutsche Handwerk" eintragen lassen.
Stolze 1475 Euro werden für zwei Jahre fällig, wenn man sich in das Register mit dem Titel "Leistungsverzeichnis für das Deutsche Handwerk" einträgt. Die Handwerkskammer Cottbus warnt und empfiehlt: Nicht reagieren!
Es handele sich um ein sehr kostenintensives Abonnement! Und das Register gibt es gar nicht. Das Onlineverzeichnis sei online gar nicht zu finden, so die Kammer. "Insofern ist der Mehrwert dieses Eintrages scheinbar gleich Null."
Betriebsinhaber sollten auch alle Mitarbeiter informieren, dass solche Schreiben unterwegs sind.
Das Problem: Wer das Formular unterschrieben zurücksendet, nimmt das Angebot an.
Betroffene Betriebe, die das Schreiben bereits zurück geschickt haben, sollten auf keinen Fall zahlen und den Vertrag schnellst möglich wegen arglistiger Täuschung anfechten und hilfsweise kündigen, rät die Handwerkskammer.
"Aus Beweisgründen sollte dies am besten mit Einschreiben geschehen. Ferner sollte Strafanzeige bei der Polizei erstattet werden."
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