Bauherren haben bei Baustellen, auf denen jeder Beschäftigte für denselben Arbeitgeber tätig ist, neue Informationspflichten.

Bauherren haben bei Baustellen, auf denen jeder Beschäftigte für denselben Arbeitgeber tätig ist, neue Informationspflichten. (Foto: © yuttana jeenamool/123RF.com)

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Was sich zum 1. April an der Baustellenverordnung ändert

Die Bundesregierung hat die Baustellenverordnung zum 1. April 2023 angepasst. Wir informieren über die wesentlichen Neuerungen.

Ab dem 1. April 2023 treten einige Neuerungen der Baustellenverordnung in Kraft, da diese von der Bundesregierung angepasst werden musste, um EU-konform zu sein. Ein Mahnschreiben der Europäischen Kommission im Sommer 2021 hatte die Anforderungen an das deutsche Recht bemängelt und ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Laut Berufsgenossenschaft Bau (BG Bau) sind die Änderungen "nicht umfangreich, aber an einigen Stellen wesentlich".

Arbeitsschutz besser planbar

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Änderungen:

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  • Die bisherige Untergrenze von zehn Tonnen Einzelgewicht für Massivbauelemente entfällt. Zukünftig gilt bereits das Heben und Versetzen dieser Elemente mittels kraftbetriebener Arbeitsmittel als besonders gefährliche Arbeit.
  • Bauherren haben bei Baustellen, auf denen jeder Beschäftigte für denselben Arbeitgeber tätig ist, neue Informationspflichten. Diese gelten, wenn die Arbeiten länger andauern oder besonders gefährlich sind. In solchen Fällen müssen Bauherren über Umstände auf dem Gelände informieren, die normalerweise in einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan einzubeziehen wären.
    "Aus Sicht der BG Bau ist zu begrüßen, dass die Informationspflichten erweitert wurden, damit Arbeitgeber die Arbeitsschutzmaßnahmen für ihre Beschäftigten besser planen können," erklärte Bernhard Arenz, Leiter der Hauptabteilung Prävention der BG Bau.
  • Der Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) erhält eine neue Zuständigkeit und berät das Bundesarbeitsministerium künftig in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten.

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Text: / handwerksblatt.de

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