Waschbären im Dach: Urteil entlastet Sanitärfirma
Nach der Reparatur einer Wasserleitung zog eine Waschbärfamilie ins Dach ein. Der Hauseigentümer meinte, der SHK-Betrieb müsse den Schaden ersetzen. Das Landgericht Frankfurt sah das anders.
So niedlich Waschbären sein können: Auf dem Dachboden möchte man sie lieber nicht beherbergen, schon gar nicht mehrere davon. Eine Familie der kleinen Pelztiere machte es sich aber unter dem Dach eines Wohnhauses gemütlich, nachdem ein SHK-Betrieb nach einer Reparatur der Wasserleitung ein Loch in der Außenverkleidung des Hauses hinterlassen hatte. Der Hausherr verlangte Schadensersatz von der Firma. Aber das Landgericht Frankfurt wies ihn ab.
Der Fall
Die Wasserleitung an der Außenwand eines Wohnhauses war eingefroren. Der bestellte Heizungs- und Sanitärinstallateur entfernte während der Reparatur die Holzverkleidung. Dahinter befand sich ein Hohlraum, den der Handwerker aber nicht wieder verschloss. Später nisteten sich Waschbären dort ein. Der Hausherr rief erneut die Sanitärfirma, diese verschloss die Holzverkleidung provisorisch. Doch mittlerweile lebte eine ganze Waschbärfamilie dort, stellte ein Kammerjäger fest, der die Tiere einfing. Der Hausherr ließ die Holzverkleidung danach von einem Schreiner fachgerecht verschließen.
Das kostete ihn insgesamt 6.750 Euro. Diese Kosten wollte er nun vom SHK-Betrieb zurückhaben, weil der die die Holzverkleidung nach seiner Reparatur nicht korrekt verschlossen hatte.
Das Urteil
Das Landgericht Frankfurt stelle sich auf die Seite des Handwerkers: Dieser sei nicht dafür verantwortlich. "Das Wiederanbringen der Holzverkleidung war nicht Teil der Hauptleistungspflicht des Beklagten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Holzverkleidung auf Veranlassung des Klägers abgemacht wurde, damit die Wand wieder trocknen konnte, oder nur um die defekte Leitung abzukappen", so das Urteil wörtlich. "Der Beklagte ist Inhaber eines Heizungs- und Sanitärbetriebs. Arbeiten mit Holz fallen jedoch in den Fachbereich eines Schreiners." Eigentümer und Klempner hätten auch nicht vereinbart, dass der Sanitärbetrieb die Holzverkleidung wieder fachgerecht verschließen solle", so das Urteil.
Die Verletzung einer vertraglichen Schutzpflicht konnte das Gericht ebenfalls nicht erkennen. Etwas Anderes ergebe sich nicht daraus, dass in der betreffenden Gegend Waschbären vorkommen. Der Hausbesitzer hätte nach Ansicht des Gerichts beweisen müssen, dass er den SHK-Betrieb darauf hingewiesen habe. Da bereits während des ersten, provisorischen Verschlusses der Verkleidung die Waschbären in dem Hohlraum lebten, könne die Verantwortung für das Eindringen der Tiere nicht eindeutig dem Sanitärbetrieb zugeschrieben werden.
Landgericht Frankfurt, Urteil vom 17. Mai 2024, Az. 2-02 O 578/23, rechtskräftig
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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