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Wegfall der 150-Euro-Zollfreigrenze: Neue Zollabgabe gilt ab Juli

Kleinsendungen aus Nicht-EU-Staaten sind ab 1. Juli nicht mehr zollfrei. Für Pakete mit einem Wert von unter 150 Euro fallen drei Euro pro Warenkategorie an. Socken und Teddy im Paket? Dann sind es schon sechs Euro.

Sendungen mit einem Wert von unter 150 Euro aus Nicht-EU-Staaten sind ab 1. Juli 2026 nicht mehr zollfrei. Die EU führt einen pauschalen Zollsatz von zunächst drei Euro pro Warenkategorie (item) in der Sendung ein. Das betrifft zum Beispiel Bestellungen von Kleidung oder Spielzeug bei Online-Marktplätzen wie Temu oder Shein. Bei allen anderen Sendungen gilt der tarifliche Zollsatz.

Folgendes Beispiel nennt der Zoll: Sind in einer Sendung vier Paar Socken, würden einmalig drei Euro erhoben. Enthält die Sendung jedoch vier Paar Socken, ein Plüschtier und ein Mobiltelefon-Ladekabel, würden neun Euro erhoben.

Die pauschale Zollabgabe gilt auch für Bestellungen, die vor dem 1. Juli 2026 aufgegeben wurden, sofern die Einfuhr der Waren erst nach diesem Stichtag erfolgt. Zusätzlich zu den Zollabgaben ist für bestellte Waren aus Nicht-EU-Staaten, wie bislang auch, die (Einfuhr-)Umsatzsteuer in Höhe von 19 beziehungsweise sieben Prozent zu zahlen.

Verbraucher müssen sich nicht um die Abwicklung kümmern

Der Zoll weist darauf hin, dass sich in der Regel die Post oder der Kurierdienst um die Zollabwicklung kümmert und für die Einfuhrabgaben in Vorleistung tritt. Auch bestehe die Möglichkeit, dass der Online-Händler die Zahlung der Einfuhrabgaben übernimmt. Bedingung hierfür sei, dass sich der Händler im Mehrwertsteuersystem der EU registriert hat und für die Erklärung und Zahlung der Umsatzsteuer den sogenannten Import One Stop Shop (IOSS) nutzt.

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Verbraucherinnen und Verbraucher sollten bei der Bestellung oder in den Geschäftsbedingungen des Händlers prüfen, ob die pauschale Zollabgabe bereits im Verkaufspreis berücksichtigt wird, oder ob die Zollabwicklung durch den Käufer vorgesehen ist.

Wettbewerbsnachteile für Händler aus der EU verringern

Hintergrund: Mit der Neuregelung reagiert die Europäische Union auf bestehende Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt. Bislang konnten entsprechende Kleinsendungen zollfrei eingeführt werden, was insbesondere für Händler innerhalb der EU zu Nachteilen geführt hat. Ziel sei es, so der Zoll, fairere Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, Online-Handelsplattformen und -Händler anstelle der Verbraucher stärker in die Verantwortung für die angebotenen oder vermittelten Waren zu nehmen und den EU-Binnenmarkt zu stärken.

Die neue Zollabgabe unterscheidet sich von einer "Bearbeitungsgebühr" (Handling Fee), die spätestens ab November 2026 zusätzlich zur pauschalen Zollabgabe gelten soll.

Quelle: Zoll

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Text: / handwerksblatt.de

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