Arbeitsecke oder Homeoffice? Die Finanzverwaltung nimmt das sehr genau.

Arbeitsecke im Schlafzimmer oder abgetrenntes Homeoffice? Die Finanzverwaltung nimmt das sehr genau. (Foto: © Anna Bizoń/123RF.com)

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Wenn der Steuerfahnder zu Hause klingelt

Betriebsführung

Eine unangekündigte Wohnungsbesichtigung durch Steuerfahnder ist nicht zulässig, wenn der Finanzbeamte Zweifel hat, ob es ein häusliches Arbeitszimmer wirklich gibt.

Hat die Steuerzahlerin ein häusliches Arbeitszimmer oder hat sie bei ihrer Steuererklärung gemogelt? Ein Sachbearbeiter eines Finanzamts hielt die Angaben einer selbstständigen Unternehmensberaterin für fragwürdig und schickte ihr einen Steuerfahnder als sogenannte Flankenschutzprüfung nach Hause - ohne vorherige Anmeldung.

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied nun, dass eine unangekündigte Wohnungsbesichtigung durch einen Beamten der Steuerfahndung zur Überprüfung der Angaben zu einem häuslichen Arbeitszimmer rechtswidrig ist, wenn die Steuerpflichtige bei der Aufklärung des Sachverhalts mitwirkt. Und das war hier der Fall.

Die Unternehmensberaterin hatte zum ersten Mal in ihrer Einkommensteuererklärung ein häusliches Arbeitszimmer angegeben und reichte auf Nachfrage des Finanzamts eine Skizze der Wohnung ein. Diese hielt der Sachbearbeiter des Finanzamts aber für klärungsbedürftig, weil es in der Skizze kein Schlafzimmer gab.

Er schickte einen Steuerprüfer raus. Dieser erschien unangekündigt an der Wohnungstür, wies sich als Flankenschutzprüfer des Finanzamts aus und betrat unter Hinweis auf die Überprüfung im Besteuerungsverfahren die Wohnung. Die Unternehmensberaterin hat der Besichtigung nicht widersprochen.  

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Homeoffice-Pauschale Die Bundesregierung hat die Homeoffice-Pauschale entfristet und verbessert. Pro Tag im Homeoffice können Steuerpflichtige fünf Euro in der Einkommenssteuererklärung geltend machen. Ab 2023 können Steuerpflichtige bis zu 1.000 Euro jährlich geltend gemacht werden (bisher 600 Euro). Damit sind künftig 200 statt 120 Homeoffice-Tage begünstigt. Die Pauschale gilt auch, wenn kein häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung steht. Das soll Familien mit kleineren Wohnungen entlasten, da ein separates Arbeitszimmer nun nicht mehr Voraussetzung für einen Steuerabzug ist.

Nachbarn könnten etwas mitbekommen

Der BFH urteilte, dass die Besichtigung rechtswidrig war. Zur Überprüfung der Angaben zum häuslichen Arbeitszimmer im Besteuerungsverfahren sei angesichts des im Grundgesetz verbürgten Schutzes der Unverletzlichkeit der Wohnung eine Besichtigung in der Wohnung erst dann erforderlich, wenn die Unklarheiten durch weitere Auskünfte oder andere Beweismittel (etwa Fotografien) nicht mehr sachgerecht aufgeklärt werden können.

Dies gelte auch dann, wenn die Steuerpflichtige – so wie im Streitfall – der Besichtigung zugestimmt hat und deshalb ein schwerer Grundrechtseingriff nicht vorliegt. Die Ermittlung sei auch deshalb rechtswidrig gewesen, weil sie von einem Steuerfahnder und nicht von einem Mitarbeiter der Veranlagungsstelle durchgeführt wurde.

Das persönliche Ansehen des Steuerpflichtigen könne dadurch gefährdet werden, dass zufällig anwesende Dritte (etwa Besucher oder Nachbarn) glauben, dass beim Steuerpflichtigen strafrechtlich ermittelt wird.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.07.2022 – VIII R 8/19

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Text: / handwerksblatt.de

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