Wer den Chef beleidigt, fliegt!
"A...loch" nannte ein Installateur seinen Chef. Grund genug für eine fristlose Kündigung, sagt das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein.
Arbeitgeber müssen sich oft einiges von ihren Mitarbeitern anhören, bis hin zu Morddrohungen. Solche Beleidigungen muss man aber nicht ungestraft hinnehmen.
Der Fall: Der Arbeitnehmer war über 20 Jahre bei einem kleinen familiengeführten Gas- und Wasser-Installateurbetrieb beschäftigt. Es kam zum Streit mit einem der beiden Geschäftsführer, bei dem der Mitarbeiter den Vorwurf machte, dass er "gerne den Chef raushängen lasse" und sich dessen Vater ihm gegenüber wie ein "Arsch" benommen habe. Auf die Worte des Arbeitnehmers: "Dann kündigt mich doch", erwiderte der Geschäftsführer: "Damit wir dann als soziale Arschlöcher dastehen." Dies sei die Firma doch sowieso schon, war die Antwort des Installateurs.
Weil eine Entschuldigung ausblieb, kündigte der Chef ihm fristlos, hilfsweise ordentlich. Dagegen klagte der Mitarbeiter und berief sich auf seine Meinungsfreiheit.
Das Urteil: Die Kündigungsschutzklage blieb ohne Erfolg. Bei groben Beleidigungen könne sich ein Arbeitnehmer nicht auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung berufen, machten die Richter deutlich. Das Gericht hob hervor, dass wegen der fehlenden Entschuldigung und der auch noch in der Berufungsverhandlung fehlenden Einsicht des Arbeitnehmers, sich gegenüber dem Arbeitgeber falsch verhalten zu haben, einer vorherige Abmahnung hier nicht erforderlich war. Dem Arbeitgeber sei es als kleinem Familienbetrieb nicht zuzumuten, das langjährige Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 24. Januar 2017, Az: 3 Sa 244/16
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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