Ein Solo-Selbständiger musste die 9000 Euro zurückzahlen, weil er nicht erst durch die Corona-Krise Schulden gemacht hatte.

Ein Solo-Selbständiger musste die 9.000 Euro zurückzahlen, weil er nicht erst durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Not geraten war. 360.000 Euro Steuerschulden hatte er schon davor. (Foto: © Tatiana Popova/123RF.com)

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Wer schon vorher pleite war, muss die Corona-Hilfe zurückzahlen

Betriebsführung

Das Land darf die Corona-Soforthilfe zurückfordern, wenn der Antragsteller schon vorher zahlungsunfähig war. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden.

Die Rückforderung der Corona-Soforthilfe von einem Solo-Selbständigen ist rechtmäßig, wenn dieser sich bereits bei Beantragung des Zuschusses in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden hat.

Der Fall

Die Bezirksregierung verlangte von einem selbständigen freischaffenden Künstler, dass er die zuvor ausgezahlte Corona-Soforthilfe von 9.000 Euro zurückerstattet. Er klagte dagegen.

Das Urteil

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies ihn ab. Es ist der Ansicht, der Mann habe die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses schon bei Erlass des Bewilligungsbescheides nicht erfüllt. Er habe bereits vor der Corona-Krise finanzielle Probleme gehabt.

Grundlage für die Bewilligung seien das "Corona Soforthilfeprogramm des Bundes" und die Richtlinie "NRW-Soforthilfe 2020" gewesen. Hiernach erfolge die Soforthilfe, wenn Unternehmen wegen Liquiditätsengpässen infolge der Corona-Krise in ihrer Existenz bedroht seien. Diese dürften sich nicht bereits am 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben. Dementsprechend müsse der jeweilige Antragsteller versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in eine existenzbedrohende Notlage geraten sei.

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Eine solche Erklärung habe der Solo-Selbständige hier bei Antragstellung abgegeben, obwohl er bereits zum Stichtag 31. Dezember 2019 zahlungsunfähig gewesen sei. Denn er habe fällige Steuerverbindlichkeiten von insgesamt 360.000 Euro nicht beglichen und sei auch nicht in der Lage, diese zahlen.

Bei Unwissenheit hilft nachfragen

Der Kläger hatte argumentiert, dass für ihn als Solo-Selbständiger nicht erkennbar gewesen sei, dass er das Merkmal "Unternehmen in Schwierigkeiten" habe prüfen müsse. Das Gericht ließ das nicht gelten: Es sei seine Pflicht, herauszufinden, ob er antragsberechtigt sei. Dies hätte er durch eine Nachfrage bei der Bezirksregierung klären können.

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12. Januar 2021, 20 K 4706/20 

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Text: / handwerksblatt.de

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