Die Kosten der Fortbildung können nicht als Dienstreise anerkannt werden, wenn sie nicht auf Geheiß des Arbeitgebers oder in Teilzeit angetreten werden.

Die Kosten der Fortbildung können nicht als Dienstreise anerkannt werden, wenn sie nicht auf Geheiß des Arbeitgebers oder in Teilzeit angetreten werden. (Foto: © Katarzyna Białasiewicz/123RF.com)

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Werbungskosten bei Weiterbildung in Vollzeit

Betriebsführung

Die Kosten einer Ausbildung oder Weiterbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses werden nicht als Dienstreise anerkannt. Es gibt lediglich die Entfernungspauschale von 30 Cent. Die Dauer des Lehrgangs spielt keine Rolle.

Für Arbeitnehmer gibt es die "erste Tätigkeitsstätte" im Steuerrecht. Das bezeichnet eine ortsfeste, betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der ein Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er "regelmäßig und dauerhaft" aufsucht.

Für Studenten, Auszubildende oder Personen in Vollzeit-Weiterbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses wird parallel dazu die Bildungsstätte als erste Tätigkeitsstätte betrachtet.

Für Fahrten zwischen der Wohnung und der Bildungsstätte können sie die Entfernungspauschale wie bei einem Arbeitsweg eines Arbeitnehmers beanspruchen (30 Cent pro Kilometer). Dazu hat der Bundesfinanzhof im Oktober 2020 ein neues Urteil veröffentlicht.

Hintergrund: Seit 2014 werden Auszubildende und Studierende, die dauerhaft eine Bildungseinrichtung aufsuchen, im Gegensatz zur früheren Rechtslage einem Arbeitnehmer steuerlich gleichgestellt, der eine erste Tätigkeitsstätte dauerhaft aufsucht. In diesen Fällen kann der Auszubildende/Studierende Aufwendungen für die Fahrten zur Bildungseinrichtung nur noch mit der Entfernungspauschale und nicht mehr in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten ansetzen.  

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Lehrgang zum Schweißtechniker

Der Kläger, der in keinem Arbeitsverhältnis stand, besuchte einen viermonatigen Lehrgang zum Schweißtechniker in Vollzeit. Da die Fortbildung nicht am Wohnort angeboten wurde, machte er für die Unterkunft am Lehrgangsort die tatsächlich angefallenen Kosten geltend.

Außerdem wollte er die Verpflegungspauschalen für den maximalen Zeitraum von drei Monaten (wie bei einer Dienstreise) angerechnet bekommen. Er verneinte die Gleichstellung mit einem Arbeitnehmer angesichts der Kürze der Lehrgangsdauer. Damit scheiterte er beim Finanzamt sowie vor den Finanzgerichten.

Die Dauer der Fortbildung spielt keine Rolle

Das oberste Finanzgericht, der Bundesfinanzhof, entschied, dass die Dauer der Fortbildung für die Einstufung als erste Tätigkeitsstätte im Sinne des neu gefassten Paragrafen 9 Abs. 4 Satz 8 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht maßgebend ist.

Für die Einkommensteuererklärung sei nicht die zeitliche Dauer einer Bildungsmaßnahme relevant, sondern ob die Bildungsstätte innerhalb oder außerhalb eines Dienstverhältnisses besucht und ob die Bildungsmaßnahme in Voll- oder Teilzeit absolviert wurde (Urteil vom 14.05.2020; VI R 24/18).

Die Kosten der Fortbildung können also nicht als Dienstreise anerkannt werden, sofern sie nicht auf Geheiß des Arbeitgebers oder in Teilzeit angetreten werden.

"Auch wenn die Fortbildung nur wenige Tage andauert, bei ganztägigen Veranstaltungen kann ausschließlich die Entfernungspauschale von 30 Cent je Kilometer für einfache Fahrten angesetzt werden und nicht die tatsächlich angefallenen Kosten", berichtet die Lohnsteuerhilfe Bayern

"Ein Steuerabzug der Verpflegungs- und Übernachtungskosten ist zwar möglich, aber nur im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Damit sich die Gründung eines doppelten Haushalts rentiert, sollte sich die Fortbildung mindestens über mehrere Wochen oder Monate erstrecken",

 

Text: / handwerksblatt.de

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