Friseure müssen nach der Wiederöffnung am 4. Mai bestimmte Kundendaten an die  Gesundheitsämter weiterleiten.

Friseure müssen nach der Wiederöffnung am 4. Mai bestimmte Kundendaten an die  Gesundheitsämter weiterleiten. (Foto: © Tyler Olson/123RF.com)

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Wie Friseure die Daten ihrer Kunden schützen sollten

Bei der Wiedereröffnung nach dem Shutdown müssen Friseure sich an viele Regeln halten. Für den Datenschutz stellt der ZDH ein Infoblatt und Mustervorlagen bereit.

Friseurinnen und Friseure werden am 4. Mai 2020 bundesweit ihre Tätigkeit wieder aufnehmen dürfen. Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hat dafür Anforderungen aufgestellt. Nicht nur die Hygiene ist im Interesse von Mitarbeitern und Kunden besonders zu beachten.

Einwilligung der Kunden nur bei Frage nach der Gesundheit nötig

Auch bestimmte Kundendaten sollen erhoben und  an die  Gesundheitsämter weitergeleitet werden. Hierzu zählen der Vor- und Nachname, die Anschrift sowie der Tag und die Uhrzeit des Friseurbesuchs. Dies dient der Nachverfolgung von Infektionsketten. Dabei darf aber der Datenschutz nicht zu kurz kommen. Für die gerade genannten Daten braucht der Betrieb die Einwilligung der Kunden nicht einzuholen, da er dies im öffentlichen Interesse des Gesundheitsschutzes tut. Das ist von der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gedeckt. Themen-Special Das neue Datenschutzrecht und die DSGVO

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Wer außerdem zum Schutz seiner Mitarbeiter noch nach der Gesundheit der Kunden fragt, muss aber vorher deren Einwilligung einholen.

Wie die datenschutzrechtlichen Anforderungen in der Praxis umgesetzt werden können, erläutert das Infoblatt zum Corona-Datenschutz des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH). Der Verband stellt außerdem Musterformulare für die Einwilligung der Kunden zur Verfügung.

Datenschutzinfo für Friseure Hier finden Sie das ZDH-Infoblatt zum Corona-Datenschutz und die Mustervorlage für die Einwilligung

Text: / handwerksblatt.de

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