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HWK Trier | Mai 2025
Beratung: Beruflich weiterkommen im Handwerk
Persönliche Beratung beim "Zukunftstreffer" :Die nächste Sprechstunde ist am Dienstag, 13. Mai, von 16. bis 17.30 Uhr.
Friseure müssen nach der Wiederöffnung am 4. Mai bestimmte Kundendaten an die Gesundheitsämter weiterleiten. (Foto: © Tyler Olson/123RF.com)
Vorlesen:
April 2020
Bei der Wiedereröffnung nach dem Shutdown müssen Friseure sich an viele Regeln halten. Für den Datenschutz stellt der ZDH ein Infoblatt und Mustervorlagen bereit.
Friseurinnen und Friseure werden am 4. Mai 2020 bundesweit ihre Tätigkeit wieder aufnehmen dürfen. Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hat dafür Anforderungen aufgestellt. Nicht nur die Hygiene ist im Interesse von Mitarbeitern und Kunden besonders zu beachten.
Auch bestimmte Kundendaten sollen erhoben und an die Gesundheitsämter weitergeleitet werden. Hierzu zählen der Vor- und Nachname, die Anschrift sowie der Tag und die Uhrzeit des Friseurbesuchs. Dies dient der Nachverfolgung von Infektionsketten. Dabei darf aber der Datenschutz nicht zu kurz kommen. Für die gerade genannten Daten braucht der Betrieb die Einwilligung der Kunden nicht einzuholen, da er dies im öffentlichen Interesse des Gesundheitsschutzes tut. Das ist von der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gedeckt. Themen-Special Das neue Datenschutzrecht und die DSGVO
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Wer außerdem zum Schutz seiner Mitarbeiter noch nach der Gesundheit der Kunden fragt, muss aber vorher deren Einwilligung einholen.
Wie die datenschutzrechtlichen Anforderungen in der Praxis umgesetzt werden können, erläutert das Infoblatt zum Corona-Datenschutz des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH). Der Verband stellt außerdem Musterformulare für die Einwilligung der Kunden zur Verfügung.
Datenschutzinfo für Friseure Hier finden Sie das ZDH-Infoblatt zum Corona-Datenschutz und die Mustervorlage für die Einwilligung
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