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Arbeitskleidung von der Steuer absetzen

Mit einheitlicher und gepflegter Arbeitskleidung punkten Handwerker bei ihren Kunden. Selbstständige und Mitarbeiter können die Kosten für Anschaffung und Wäsche teilweise steuerlich geltend machen.

Saubere Firmenwagen, gepflegte und einheitliche Berufskleidung möglichst mit Namen versehen – beim Kundentermin zählt wie so oft im Leben auch der erste Eindruck. Die Kosten für Hosen, Jacken, Kittel oder Sicherheitsschuhe können Handwerker – egal ob selbstständig oder angestellt – unter bestimmten Voraussetzungen in der Steuererklärung geltend machen.

Arbeitnehmer, deren Chef keinen Zuschuss zur Berufskleidung gibt, setzen die Aufwendungen als Werbungskosten an; Gewerbetreibende und Freiberufler machen Betriebsausgaben geltend. Doch nicht alle Hosen, Oberteile und Schuhe werden vom Finanzamt anerkannt.

Jeans und Sneaker akzeptiert das Finanzamt nicht, Hemden nur unter strengen Voraussetzungen

Bei der Entscheidung, ob es sich um berufstypische Kleidung handelt, schauen die Finanzbeamten ganz genau hin, ob das Arbeitsoutfit nicht auch in der Freizeit getragen werden könnte. Dann gibt es keinen Steuervorteil.

Alltagskleidung wie Jeans, Sneaker und T-Shirts sind eindeutig nicht absetzbar. Weiße Hemden nur dann, wenn ein sichtbares Firmenemblem dauerhaft angebracht ist. Ein schwarzer Anzug wird nur in ganz wenigen Ausnahmen anerkannt: bei Bestattern, Geistlichen und Oberkellnern. 

"Die Kleidung muss bei einem Handwerker zur beruflichen Verwendung bestimmt sein und wegen der Eigenart des Berufes auch notwendig sein", sagt Rechtsanwältin Annika Haucke von der Steuerberatungsgesellschaft felix1.de. "Bei einer Latzhose, in der Arbeitsmittel untergebracht werden oder bei Sicherheitsschuhen für einen Beruf, in dem diese vorgeschrieben sind, erkennt das Finanzamt die Kosten an."

"Sind die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung als Berufskleidung erfüllt, gilt der Steuervorteil auch für die Reinigungskosten – sogar beim Selberwaschen zu Hause", sagt Annika Haucke. Bringt man die Kleidung in die Reinigung, darf man die Kosten dafür in voller Höhe abziehen. Voraussetzung: Der Beleg enthält Ihren Namen und die genaue Bezeichnung des Kleidungsstückes. Gleiches gilt für eine professionelle Reinigung durch einen Textildienstleister.

Wer in der eigenen Maschine wäscht, muss rechnen

Man kann die Kleidung aber auch selber waschen, dann ist die Berechnung für die Steuererklärung allerdings aufwendiger. "Die Kosten werden dann Pi mal Daumen geschätzt", erklärt die Expertin.

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Es gibt dafür Richtwerte aus dem Jahr 2002, an der sich die Finanzämter bis heute orientieren (siehe Tabelle). "Da unterscheidet man ganz genau nach Gewicht, Koch-, Bunt- oder Pflegeleichtwäsche, Anzahl der Personen im Haushalt und Art des Trockners und Bügeleisens. Für Letzteres sind zusätzliche Kosten absetzbar."

Das bedeutet für den Betroffenen aber erst einmal Arbeit: Sie müssen ihre Wäsche nach Koch-, Bunt- und Pflegeleichtwäsche sortieren und wiegen. Anschließend muss man hochrechnen, wie oft welches Kleidungsstück im Jahr getragen wird. Ob die Kleidung tatsächlich privat getragen wird oder nicht, spielt für das Finanzamt keine Rolle.

Wenn der Handwerksunternehmer seinen Anzug von der Steuer absetzen möchte, weil er ihn für wichtige berufliche Termine angeschafft hat und ihn privat niemals tragen würde, ist das dem Finanzbeamten herzlich egal. Rechtsanwältin Annika Haucke: "Die bloße Möglichkeit reicht aus, um den Abzug zu versagen." 

Übrigens: Wer sich Arbeitskleidung gekauft, aber die Belege nicht gesammelt oder verlegt hat, der kann in seiner Steuererklärung 110 Euro für weitere Arbeitsmittel geltend machen. Diesen Betrag beanstanden viele Finanzämter nicht – einen Rechtsanspruch gibt es aber nicht.  

Text: Kirsten Freund 

 

Tabelle  

 

1-Personen- Haushalt

2-Personen- Haushalt

3-Personen- Haushalt

4-Personen- Haushalt

Waschen (Kochwäsche 95°C)

0,77 Euro / kg

0,50 Euro / kg

0,43 Euro / kg

0,37 Euro / kg

Waschen (Buntwäsche 60°C)

0,76 Euro / kg

0,48 Euro / kg

0,41 Euro / kg

0,35 Euro / kg

Waschen (Pflegeleichtwäsche)

0,88 Euro / kg

0,60 Euro / kg

0,53 Euro / kg

0,47 Euro / kg

Trocknen (Ablufttrockner)

0,41 Euro / kg

0,26 Euro / kg

0,23 Euro / kg

0,19 Euro / kg

Trocknen (Kondensationstrockner)

0,55 Euro / kg

0,34 Euro / kg

0,29 Euro / kg

0,24 Euro / kg

Bügeln (Dampfbügeleisen)

0,07 Euro / kg

0,05 Euro / kg

0,05 Euro / kg

0,05 Euro / kg

Quelle: Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände e.V.

Rechenbeispiel:

Der angestellte Handwerker Schmidt wohnt alleine. Er hat fünf Latzhosen und wäscht diese zu Hause (Buntwäsche 60 °C). Eine Latzhose wiegt 700g. Der Handwerker wechselt sie täglich (Mo.-Fr.). Er verwendet einen Ablufttrockner und bügelt die Hosen mit einem Dampfbügeleisen.

Es ergibt sich folgende Berechnung:

230 Arbeitstage * 700g=161 kg Wäsche pro Jahr

Waschkosten laut Tabelle für 1kg Buntwäsche bei 1-Personen-Haushalt: 0,76 Euro

Trocknerkosten laut Tabelle für 1 kg Trocknen über Ablufttrocker bei 1-Personen-Haushalt: 0,41 Euro

Bügelkosten für 1kg Buntwäsche bei 1-Personen-Haushalt: 0,07 Euro

à Waschen: 161 kg * 0,76 Euro= 122,36 Euro

à Trocknen: 161 kg * 0,41 Euro=66,01 Euro

à Bügeln: 161 kg * 0,07 Euro=11,27 Euro

Damit kann Handwerker Schmidt insgesamt 199,64 Euro Reinigungskosten geltend machen. 

Quelle: Annika Haucke, Felix1.de

Beitrag von 2018, aktualisiert im Juni 2020

Text: / handwerksblatt.de

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