Beleidigung ist die mit Abstand häufigste Form von Cybermobbing. Beleidigungen werden mit Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.

Beleidigung ist die mit Abstand häufigste Form von Cybermobbing. Beleidigungen werden mit Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft. (Foto: © thitarees /123RF.com)

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Wie wehrt man sich gegen Cybermobbing?

Hass und Hetze im Netz verbreiten sich immer mehr. Eine Rechtsexpertin erklärt, wie Betroffene dagegen vorgehen können.

Die Gefahr, im Internet ein Opfer von Hass zu werden, wächst. Doch Betroffene sind nicht wehrlos. Es ist möglich, Cybermobber zu verklagen. Rechtsexpertin Kathrin Köhler von der ARAG Rechtsschutz erklärt im Interview, wie man sich wehren kann.

Was sagt das Gesetz zum Cybermobbing?
Kathrin Köhler:
Es existiert in Deutschland kein spezielles Cybermobbing- oder Mobbing-Gesetz. Aber es gibt eine ganze Menge einzelner Straftatbestände, die beim Cybermobbing relevant werden und weitreichende strafrechtliche Folgen für den Täter nach sich ziehen können. Schon bei einem Verdacht einer Straftat muss die Polizei Ermittlungen aufnehmen, auch wenn der Verdächtige anonym ist. Zwar ist die Meinungsfreiheit nach Artikel 5 des Grundgesetzes ein wichtiges und verfassungsrechtlich geschütztes Grundrecht, aber wenn damit die persönliche Ehre einer anderen Person stark angegriffen und damit in deren Grundrechte eingegriffen wird, kann man Cybermobber auf Unterlassung oder Schmerzensgeld verklagen. Ein Zivilgericht kann beispielsweise in ernsten Fällen einstweilige Verfügungen erlassen.

Welche Gesetze können beim Cybermobbing zur Anwendung kommen?
Köhler:
Da gibt es gleich mehrere Straftatbestände. Zunächst wäre da die Beleidigung nach §185 Strafgesetzbuch (StGB). Wer andere Personen beschimpft oder beleidigt, macht sich strafbar. Dazu gehören auch Äußerungen oder Handlungen, die andere in ihrer Ehre verletzen oder demütigen. Beleidigungen im Netz werden mit Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft. Beleidigung ist übrigens die mit Abstand häufigste Form von Cybermobbing. Eine Studie geht von 74 Prozent aus. Das Verbreiten von Gerüchten ist die zweithäufigste Art, im Netz zu mobben. Bei mehr als jeder zweiten Tat handelt es sich um sogenannte üble Nachrede und Verleumdung nach den §§186 und 187 StGB. Dabei werden beispielsweise in einschlägigen Foren und in sozialen Netzwerken absichtlich Unwahrheiten über jemanden verbreitet. Das Ziel ist, dem Ansehen der Person zu schaden. Und das ist ebenfalls strafbar. Die üble Nachrede kann mit einer Geldstrafe oder mit bis zu zwei Jahren Gefängnis bestraft werden; die Verleumdung sogar mit bis zu fünf Jahren.

Welche Form des Mobbings wir aber auf keinen Fall unerwähnt lassen sollten, ist der Ausschluss aus Gruppen. Hiervon sind immerhin 38 Prozent der Opfer betroffen. Und die Fälle von sozialer Ausgrenzung steigen rasant. Das Problem dabei ist, dass hier keine echte Straftat vorliegt und eine aktive Strafverfolgung nicht möglich ist. Hier wäre es umso so wichtiger, dass Opfer sich Hilfe suchen, etwa bei Eltern, Lehrern, Freunden oder dass sie Hilfsangebote wahrnehmen.

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Muss man damit rechnen, dass jemand Bilder oder Videos auf dem Netz missbraucht?
Köhler:
Jeder Mensch hat ein Recht am eigenen Bild. Niemand muss es hinnehmen, dass Bilder oder Videos ungefragt auf TikTok oder Instagram geteilt und gepostet werden. Zumindest dann nicht, wenn das Material nur in einen privaten Account gestellt wurde, der auch für Suchmaschinen nicht zugänglich ist. Dabei geht es nicht nur um kompromittierende Bilder, sondern generell um das eigene Bild oder auch Video- und Tonaufnahmen. Das Material darf nur verbreitet werden, wenn die abgebildete Person eingewilligt hat. Das trifft gleichermaßen auf die analoge und die digitale Welt zu. Hiergegen kann man mit Zivilklagen und Strafanzeigen wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte vorgehen.

Gibt es weitere typische Strafbarkeiten im Zusammenhang mit Cybermobbing?
Köhler:
Ein weiterer typischer Straftatbestand beim Cybermobbing ist die Nötigung nach § 240 StGB, bei dem das Opfer mit Gewalt oder der Androhung von Gewalt zu etwas gezwungen wird. Auch die Bedrohung nach § 241 StGB ist durchaus verbreitet. Dazu gehört beispielsweise das Androhen von körperlicher Gewalt oder sogar Mord. Es ist schon strafbar, nur vorzutäuschen, dass ein Verbrechen bevorsteht. Wenn die Drohung dann auch noch öffentlich in Chat-Gruppen und Foren verbreitet wird, kann sich das Strafmaß nun auf bis zu drei Jahre Freiheitsentzug erhöhen. Übrigens: Seit Februar 2022 müssen soziale Netzwerke Mord- und Vergewaltigungsdrohungen und andere schwere Hassdelikte nicht mehr nur löschen, sondern auch dem Bundeskriminalamt melden.

Wo finden Opfer von Cybermobbing Hilfe?
Köhler:
Betroffenen sollten sich umgehend an eine Vertrauensperson zu wenden. Man muss sich auf keinen Fall schämen, dass man gemobbt wird. Das kann jedem passieren, auch wenn man selbst gar nicht online unterwegs ist. Und man kann und muss Cybermobber verklagen. Gerade bei Kindern und Jugendlichen ist es sehr wichtig, dass sich Erwachsene einschalten, weil Mobbing eben eine Straftat ist! Es gibt auch zahlreiche anonyme Hilfsangebote. Die Nummer gegen Kummer (116 111) ist ein schnell erreichbares niedrigschwelliges und anonymes Beratungsangebot.

Bei der bundesweiten Online-Beratungsplattform Juuuport.de, den Online-Angeboten Cybermobbing-Hilfe oder starkauchohnemuckis.de bekommen Kinder und Jugendliche Hilfe. Auch die Polizei kennt Hilfeeinrichtungen und Beratungsstellen in der Nähe des eigenen Wohnortes.

Quelle: ARAG Rechtsschutz

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Text: / handwerksblatt.de