Auf der Baustelle arbeiten viele Gewerke zusammen, da kann schon mal etwas zu Bruch gehen, was einem nicht gehört.

Auf der Baustelle arbeiten viele Gewerke zusammen, da kann schon mal etwas zu Bruch gehen, das einem nicht gehört. (Foto: © khunaspix/123RF.com)

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Ärger auf der Baustelle: Kein Schadensersatz aus Vertrag

Beschädigen Mitarbeiter auf einer Baustelle das Material eines anderen Unternehmers, hat dieser dennoch keinen vertraglichen Schadens­ersatzanspruch.

Wenn am Bau die Leute eines Unternehmens das Material einer anderen Firma demolieren, kann diese keinen Schadens­ersatz­ aus Vertrag verlangen. Denn zwischen den Unternehmen besteht keine Vertragsbeziehung. Andere, deliktische Ansprüche waren in dem Fall nicht genug begründet worden, entschied das Kammergericht Berlin.

Der Fall

Auf einer Baustelle in Potsdam baute ein Unternehmen Fenster und Türen ein. Später behauptete der Inhaber, dass Mitarbeiter einer ebenfalls auf der Baustelle tätigen GmbH die Fensterbänke beschädigt hätten. Der Fensterbauer klagte auf Schadensersatz von rund 12.000 Euro. Die beklagte Firma erklärte, sie habe auf der Baustelle nur verlässliche und seit Jahren erprobte Mitarbeiter eingesetzt, die ihr Meister und ihr Geschäftsführer eingewiesen und kontrolliert hätten.

Die Entscheidung

Das Kammergericht Berlin wies die Klage des Fensterbauers ab. Er habe erstens keinen Anspruch aus Deliktsrecht, denn die beklagte GmbH sei eine juristische Person. Die sogenannte Repräsentantehaftung greife hier nicht und der Inhaber habe sich durch sorgfältige Auswahl der Mitarbeiter aus der Haftung befreit, erklärte das Gericht.

Zweitens habe der Fensterbauer auch keinen vertraglichen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB gegen die andere Firma. Da keine Vertragsbeziehung zwischen den Parteien bestehe, käme ein solcher Anspruch nur in Betracht, wenn er als Dritter in den Schutzbereich des Vertrags der Beklagten GmbH mit dem Bauherrn einbezogen wäre (soganannter Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter).

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Bauherr ist nicht für Unternehmer verantwortlich

Dies sei aber nicht der Fall, urteilte das Kammergericht. Dazu müsste der Bauherr entweder für das "Wohl und Wehe" des Fensterbauers verantwortlich sein oder zumindest ein besonderes Interesse daran haben, dass sein eigener Schutz aus dem Vertrag mit der anderen GmbH auf den Fensterbauer ausgeweitet werde.

Entscheidend sei, dass der Fensterbauer auf eine Ausweitung des vertraglichen Schutzbereichs nicht angewiesen sei. Er sei also nicht schutzbedürftig. Denn der gemeinsame Auftraggeber wäre wegen seines Vertrags mit dem schädigenden Unternehmer berechtigt, gegen diesen einen vertraglichen Schadensersatzanspruch geltend zu machen (im Wege der sogenannten Drittschadensliquidation). Das sei hier aber nicht geschehen.

Kammergericht Berlin, Beschluss vom 8. Januar 2021, Az. 21 U 1064/20

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Text: / handwerksblatt.de

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