Die Dienstleistungsanzeige hat sich im Nachbarland Luxemburg geändert.

Die Dienstleistungsanzeige hat sich im Nachbarland Luxemburg geändert. (Foto: © Artem Samokhvalov/123RF.com)

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Änderungen bei der Dienstleistungsanzeige

Für Unternehmen, die in Luxemburg Dienstleistungen erbringen, gibt es eine wichtige Änderung bei der Dienstleistungsanzeige zu beachten.

Jedes Unternehmen, das in Luxemburg eine Dienstleistung erbringen möchte, ohne dort über eine Betriebsstätte zu verfügen, muss zuvor dem luxemburgischen Ministerium für Wirtschaft eine sogenannte Meldung von gelegentlichen und vorübergehenden Dienstleistungen übermitteln. Die Meldung erfolgt über ein Formular sowie weiteren Begleitdokumenten. Neu ist, dass der Nachweis über die ausgeübten Tätigkeiten entweder eine EU-Bescheinigung der Handwerkskammer oder ein Handelsregisterauszug, jeweils nicht älter als sechs Monate, sein kann. Bei risikobehafteten Gewerken, wie Heizungs-, Lüftungs- und Kälteanlagenbauer, Elektriker oder Zimmerer und Dachdecker wird ein Meisterbrief verlangt. Die Bearbeitungsgebühr, auch Stempelgebühr genannt, beträgt nun 50 Euro. Der Überweisungsbeleg ist den zuvor genannten Unterlagen beizulegen.

 

Kontakt Kontakt Fragen zur Dienstleistungsanzeige beantwortet die Außenwirtschafts- und Messeberaterin der Handwerkskammer des Saarlandes, Sabrina Rüther, Tel: 0681 5809-145, E-Mail: s.ruether@hwk-saarland.de. Über sie kann das Formular angefragt werden.

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Text: / handwerksblatt.de

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