Sturz beim Firmenlauf ist kein Arbeitsunfall
Wer sich bei einem Firmenlauf verletzt, erhält keine Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Das sei ein Privatvergnügen, keine Arbeit, sagt das Sozialgericht Dortmund.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Arbeitsunfälle und die Folgen
Die Teilnahme an einem Firmenlauf steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Wer sich bei einer solchen Veranstaltung verletzt, habe keinen Arbeitsunfall, hat das Sozialgericht Dortmund entschieden.
Der Fall
Eine Angestellte eines Jobcenters nahm zusammen mit 80 Arbeitskollegen an einem Firmenlauf, der "Deutschen Firmenlaufmeisterschaft" teil. Der Wettlauf wurde von einem privaten Veranstalter organisiert, er hatte 10.000 Teilnehmer. Die Frau stürzte dabei und brach sich das rechte Handgelenk. Sie wandte sich daher an die Berufsgenossenschaft, die aber die Anerkennung eines Arbeitsunfalles ablehnte. Es habe sich nicht um eine Betriebsveranstaltung gehandelt, weil die Befriedigung sportlicher Interessen im Vordergrund gestanden habe. Als Betriebssport könne die Veranstaltung ebenso wenig angesehen werden, denn hierfür fehle es an der erforderlichen Regelmäßigkeit.
Das Urteil
Der Sturz sei kein Arbeitsunfall, erklärte das Sozialgericht Dortmund, daher müsse die Berufsgenossenschaft auch keine Zahlungen leisten. Die Frau habe den Unfall nicht bei Ausübung ihrer Beschäftigung erlitten und auch nicht beim Betriebssport. "Betriebssport muss Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter besitzen und diesen Ausgleichszweck durch Regelmäßigkeit anstreben", so das Urteil. Das sei hier nicht der Fall, der Wettlauf finde nur einmal im Jahr statt.
Es handele sich auch nicht um eine versicherte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zum Zwecke der Förderung der Betriebsgemeinschaft. Auch wenn das Jobcenter den Firmenlauf beworben und gemeinsame Trikots gestellt habe, sei er nicht vom Arbeitgeber organisiert, sondern von einem privaten Veranstalter für eine Vielzahl von Firmen und deren Beschäftigten gedacht.
Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 4. Februar 2020, Az. S 17 U 237/18, das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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