Es handelte sich nicht um Betriebssport, da der Firmenlauf nur einmal jährlich stattfindet und den Charakter eines Wettbewerbs hat.

Die Teilnehmerin fuhr bei dem Firmenlauf auf Inlineskates mit. (Foto: © Daniel Jedzura/123RF.com)

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Sturz beim Firmenlauf ist kein Arbeitsunfall

Stürzt eine Teilnehmerin eines Firmenlaufs und bricht sich die Hand, ist dies kein Arbeitsunfall, sagt das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg. Es fehle der innere Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis.

Eine Mitarbeiterin ging bei einem Firmenlauf mit Inlineskates an den Start, stürzte dabei aber und brach sich das Handgelenk. Die Unfallversicherung muss den Schaden nicht regulieren, da der Sturz ist nicht als Arbeitsunfall einzustufen sei, entschied es das Landessozialgericht  Berlin-Brandenburg

Der Fall

Im Mai 2019 nahm eine damals 45-jährige Frau als Inlineskaterin zusammen mit anderen Mitarbeitenden ihres Unternehmens am Berliner Firmenlauf im Tiergarten teil. Der Firmenlauf war eine von einem Berliner Sportverein organisierte Veranstaltung, die für sportlich interessierte Beschäftigte zahlreicher Unternehmen und Organisationen, aber auch für Freizeit- und Nachbarschaftsteams offen stand. Nach dem sportlichen Teil gab es eine Siegerehrung und anschließend eine "Run-Party". Die Frau stürzte während des Firmenlaufs auf nassem Untergrund und brach sich das rechte Handgelenk.

Die Unfallkasse lehnte es ab, den Vorfall als Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII anzuerkennen und für den entstandenen Schaden aufzukommen, da es sich ihrer Ansicht nach nicht um eine Betriebsveranstaltung handelte. Die Inlineskaterin klagte dagegen.

Das Urteil

Das Landessozialgericht stellte sich auf die Seite der Berufsgenossenschaft. Der Unfall habe sich nicht bei einer Aktivität ereignet, die mit der Beschäftigung in einem inneren Zusammenhang stand, erklärten die Richter. Die Zurechnung des Firmenlaufs zur Beschäftigung scheitere an dem fehlenden inneren Zusammenhang.

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Es habe sich nicht um Betriebssport gehandelt, da der Firmenlauf nur einmal jährlich stattfindet und den Charakter eines Wettbewerbs hat. Für die Anerkennung des Laufs als Betriebssport hätte es einer gewissen Regelmäßigkeit bedurft und der charakteristische gesundheitsförderliche Ausgleichszweck im Vordergrund stehen müssen. An dem Wettkampfcharakter ändere sich auch nichts dadurch, dass sich einige Beschäftigte gemeinsam auf den Lauf vorbereitet und mit einheitlichem Teamnamen angemeldet hätten.

Keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung

Auch handelte es sich nicht um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung, da der Firmenlauf vielen anderen Unternehmen und Einzelbewerbern offen stand und nur ein geringer Teil der Mitarbeitenden des Unternehmens daran teilnahm. Der Lauf sei daher nicht geeignet, den betrieblichen Zusammenhalt des Unternehmens zu fördern. 

Das Urteil folgt der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts: Mit einer ähnlichen Begründung hatte dies im vergangenen Jahr einen Arbeitsunfall bei einem betriebsinternen Fußballturnier abgelehnt.

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2023, Az. L 3 U 66/21, nicht rechtskräftig

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Text: / handwerksblatt.de

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