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HWK des Saarlandes | Oktober 2024
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Überstunden und normale Arbeitszeit müssen erfasst werden, sagt der Europäische Gerichtshof. Anders könnten Arbeitnehmer ihre Rechte nicht wirksam durchsetzen. (Foto: © auremar/123RF.com)
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Arbeitgeber müssen künftig Systeme zur Erfassung der Arbeitszeit einrichten. Der Europäische Gerichtshof verpflichtet die EU-Länder, entsprechende Vorschriften zu erlassen.
Die Mitgliedstaaten der EU müssen die Arbeitgeber verpflichten, die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter zu erfassen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschieden. Die Einhaltung von Arbeitszeitgrenzen und Ruhezeiten sei ein Grundrecht in der Europäischen Union. Die Entscheidung stärkt also die Rechte der Arbeitnehmer.
Die spanische Gewerkschaft Federación de Servicios de Comisiones Obreras (CCOO) hatte vor dem spanischen Gerichtshof eine Klage gegen die Deutsche Bank SAE erhoben. Die Gewerkschaft verlangte von der Bank, ein System zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit einzurichten. Nach Auffassung der CCOO ergebe sich die Verpflichtung nicht nur aus den innerstaatlichen Rechtsvorschriften, sondern auch aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Arbeitszeitrichtlinie.
Hier finden Sie die Pressemitteilung des Europäischen GerichtshofsDer EuGH stellte sich auf die Seite der Gewerkschaft. Er weist auf die Bedeutung des Grundrechts eines jeden Arbeitnehmers auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit und auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten hin, das in der Charta verbürgt ist und dessen Inhalt durch die Arbeitszeitrichtlinie weiter präzisiert wird. Ohne die Messung der tatsächlichen Arbeitszeit könne weder die Zahl der Überstunden noch die zeitliche Verteilung der Arbeitszeit verlässlich ermittelt werden. Für die Arbeitnehmer sei es sonst äußerst schwierig oder gar praktisch unmöglich, ihre Rechte durchzusetzen. Arbeitgeber in Deutschland müssen aber sicherstellen, dass Beschäftigte pro Woche maximal 48 Stunden arbeiten und täglich elf Stunden Ruhezeit am Stück bekommen.
Um die nützliche Wirkung der von der Arbeitszeitrichtlinie und der EU-Charta verliehenen Rechte zu gewährleisten, müssen die einzelnen Mitgliedstaaten die Arbeitgeber verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann.
Der Richterspruch aus Luxemburg bezieht sich zunächst nur auf den konkreten Fall aus Spanien. Er bindet aber in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden. Das heißt, es muss eine Umsetzung des Urteils in deutsches Recht erfolgen. Es sei Sache der Mitgliedstaaten, wie sie das konkret ausgestalten, betonte der EuGH.
Dabei könne der nationale Gesetzgeber gegebenenfalls die "Besonderheiten des jeweiligen Tätigkeitsbereichs oder Eigenheiten, sogar der Größe, bestimmter Unternehmen Rechnung tragen", erklärt der EuGH. Wie und auf welcher Gesetzesgrundlage das passieren soll, wird der Bundestag bestimmen. Er kann also Regelungen erlassen, die Ausnahmen – beispielsweise für kleine und mittlere Betriebe oder bestimmte Branchen – erlauben. Dabei erinnnern sie sich hoffentlich an das Versprechen gegenüber dem Handwerk, unnötige Bürokratie abzubauen. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil will das Urteil zügig umsetzen, bis Jahresende will er für Klärung sorgen, sagte er in der ARD.
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 14. Mai 2019, Rechtssache C‑55/18
Hier finden Sie das Urteil im Volltext
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