Autoschlüssel aus dem Werkstatt-Briefkasten geklaut
Den Schlüssel für seinen Wagen in den Briefkasten der Autowerkstatt zu werfen, ist riskant. Wird das Fahrzeug gestohlen, kann die Versicherung den Ersatz verweigern – allerdings nicht immer.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Autowerkstatt und Kunde: Eine besondere Beziehung
Für Kunden, die es nicht zur Öffnungszeit in die Werkstatt schaffen, ist es eine praktische Sache, den Wagen einfach abzustellen und den Briefkasten für die Übergabe des Autoschlüssels zu nutzen. Es hängt aber von den örtlichen Gegebenheiten ab, ob sie damit den Versicherungsschutz riskieren.
Der Fall
Ein Autobesitzer hatte seinen Wagen am Sonntagabend für eine Reparatur vor der Werkstatt geparkt und den Fahrzeugschlüssel in den Briefkasten gesteckt. Am Montagmorgen war das Fahrzeug gestohlen. Der Kunde habe sich grob fahrlässig verhalten und dadurch den Diebstahl ermöglicht, erklärte die Kaskoversicherung und weigerte sich, den Verlust zu ersetzen.
Das Urteil
Das Landgericht Oldenburg sah das anders und stellte sich auf die Seite des Autobesitzers. Denn es komme auf die Umstände des Einzelfalles an. Ausschlaggebend sie etwa, wie der Werkstatt-Briefkasten beschaffen sei. Mache er den Eindruck, man könne einen Schlüssel leicht wieder herausziehen oder legten andere Umstände den Verdacht nahe, der Schlüssel sei dort nicht sicher, handele der Kunde fahrlässig.
Im entschiedenen Fall habe dafür aber es keinen Grund gegeben: Der Briefkasten sei sehr stabil und sehe auch so aus, als sei er nicht leicht aufzubrechen. Außerdem sei er so groß, dass ein von oben in den Schlitz geworfener Schlüssel weit falle. Deshalb hätten sich dem Autobesitzer keine Bedenken aufdrängen müssen, unbefugte Dritte könnten den Schlüssel aus dem Briefkasten herausfischen. Der Mann habe auch darauf geachtet, dass der Schlüssel wirklich nach unten fiel.
Eindruck eines geschützten Bereichs
Hinzu komme, dass der Briefkasten zwar im Eingangsbereich des Autohauses hänge, aber schlecht sichtbar, weil weit zurückgesetzt im Gebäude, hinter den Schaufenstern der Ausstellung. Über dem Eingang rage ein Vordach weit hinaus. So habe man durchaus den Eindruck, der Briefkasten befinde sich in einem geschützten Bereich.
Ein grob fahrlässiges Verhalten könne man dem Kunden daher nicht vorwerfen. Die Versicherung müsse den Schaden regulieren.
Landgericht Oldenburg, Urteil vom 14. Oktober 2020, Az. 13 O 688/20
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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