Autofahrer sind keine Werkstatthelfer
Autobesitzer müssen nach einem Reifenwechsel die Radmuttern nicht ohne besonderen Anlass nachziehen. Daran ändert auch eine entsprechende Aufforderung der Werkstatt nichts, sagt das Oberlandesgericht München.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Autowerkstatt und Kunde: Eine besondere Beziehung
Ein Autobesitzer muss nach dem Reifenwechsel in der Kfz-Werkstatt die Radmuttern seines Wagens nicht nachziehen, selbst wenn der Mechaniker ihn darauf aufmerksam gemacht hat. Ihn trifft auch keine Mitschuld, wenn das Rad sich bei der Fahrt löst und einen Unfall verursacht.
Der Fall
Der Besitzer eines Mercedes hatte von seiner Kfz- Werkstatt einen Reifenwechsel durchführen lassen. Kurz darauf löste sich ein Hinterrad und der Wagen hatte einen Unfall. Der Fahrer beschuldigte die Werkstatt, sie habe die Radschrauben nicht ordnungsgemäß angezogen. Er forderte knapp 24.000 Euro Schadensersatz, obwohl seine Vollkasko-Versicherung den Schaden übernahm.
Die Kfz-Werkstatt weigerte sich, zu zahlen. Sie habe keinen Fehler bei der Montage gemacht. Außerdem habe man den Fahrer sowohl mündlich als auch auf der Rechnung darauf hingewiesen, dass nach einer Fahrtstrecke von 50 Kilometern die Radmuttern nachzuziehen seien. Der Autobesitzer ging vor Gericht. Das Landgericht München hatte ihm eine Mitschuld von 30 Prozent zugeschrieben, weil er die Radmuttern nicht hatte nachziehen lassen.
Das Urteil
Das Oberlandesgericht (OLG) München sah das anders und hob das erstinstanzliche Urteil auf. Dem Autofahrer stehe Schadensersatz in voller Höhe zu. Er habe den Unfallschaden auch nicht teilweise zu verantworten, so das OLG. Nach dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen sei bei korrekt angezogenen Schrauben ein Nachjustieren weder notwendig, noch sei es vorgeschrieben.
Ohne Anhaltspunkte für eine nicht fachgerechte Reifenmontage in der Werkstatt müssten Autofahrer den festen Sitz der Radmuttern nach einer Strecke von 50 Kilometern nicht kontrollieren. Daran ändere auch die Aufforderung auf der Werkstattrechnung nichts, dass die Schrauben nachzuziehen seien, meinten die Richter. Der in der Regel nicht fachkundige Autofahrer müsse nicht selbst tätig werden, um eine eventuell mangelhafte Montage der Werkstatt nachzubessern.
Oberlandesgericht München, Urteil vom 19. Mai 2021, Az. 7 U 2338/20
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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