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HWK Trier | Mai 2025
Beratung: Beruflich weiterkommen im Handwerk
Persönliche Beratung beim "Zukunftstreffer" :Die nächste Sprechstunde ist am Dienstag, 13. Mai, von 16. bis 17.30 Uhr.
Ein Mitarbeiter einer Kfz-Werkstatt holte ein BMW 325i Cabrio vom Kunden ab und stellte es auf dem öffentlich zugänglichen Kundenparkplatz, weil der umzäunte Werkstatthof belegt war. (Foto: © wang Tom/123RF.com)
Vorlesen:
Eine Kfz-Werkstatt haftet nicht für Schäden, die an einem Kundenfahrzeug auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz entstehen. Der Kunde muss einen Fehler der Werkstatt nachweisen, wenn er Schadensersatz will.
Wird der Pkw eines Kunden auf dem öffentlich zugänglichen Kundenparkplatz einer Autowerkstatt beschädigt, haftet der Inhaber dafür nicht, wenn ein Abstellen im eingezäunten Betriebsgelände nicht möglich war. Verlangt der Kunde Schadensersatz, muss er die Beschädigung durch einen Werkstattmitarbeiter nachweisen, hat das Landgericht Saarbrücken entschieden.
Ein Mitarbeiter einer Kfz-Werkstatt holte ein BMW 325i Cabrio vom Kunden ab und stellte es auf dem öffentlich zugänglichen Kundenparkplatz, weil der umzäunte Werkstatthof belegt war. Als der Kunde sein Fahrzeug drei Tage später zurückholte, fand er einen Schaden am Auto. Er machte dafür die Werkstatt verantwortlich und klagte auf über 2.000 Euro Schadensersatz.
Das Landgericht Saarbrücken stellte sich auf die Seite der Autowerkstatt. Der Kunde bekommt keinen Schadensersatz. Er habe nicht nachweisen können, dass ein Mitarbeiter des Unternehmens den Schaden verursacht habe, erklärten die Richter.
Der Werkstatt sei auch keine Verletzung ihrer Schutz- und Obhutspflicht vorzuwerfen. Eine ständige Überwachung des Fahrzeugs sei nicht zumutbar, auch nicht das Abstellen des Fahrzeugs in einem nichtöffentlichen Bereich. Dass Autos auf einen Teil des Betriebsgeländes geparkt würden, der öffentlich zugänglich ist, sei hier nicht sorgfaltswidrig, so das Urteil. Das gelte jedenfalls dann, wenn das abgeschlossene Betriebsgelände nicht ausreiche, um alle Fahrzeuge unterzubringen.
Außerdem sei das Abstellen auf dem öffentlich zugänglichen Kundenparkplatz angesichts des vergleichsweisen kurzen Zeitraums sowie des Umstands, dass es sich nicht um ein außergewöhnlich wertvolles Fahrzeug handelt, nicht zu beanstanden.
Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 22. März 2019, Az.13 S 149/18
Eine Kfz-Fachwerkstatt muss über Rückrufaktionen für Fahrzeuge auf dem Laufenden sein. Versäumt sie aus Unkenntnis eine nötige Reparatur an einem Kundenauto, muss sie Schadensersatz leisten. > Hier mehr lesen!
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