In Konstellationen mit minderjährigen Kindern ist es sehr sinnvoll, vorab einen Testamentsvollstrecker zu bestimmen.

In Konstellationen mit minderjährigen Kindern ist es sehr sinnvoll, vorab einen Testamentsvollstrecker zu bestimmen. (Foto: © diego vito cervo /123RF.com)

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"Der Nachfolger sollte sofort handlungsfähig sein"

Gerade für Unternehmer ist es wichtig, ein Testament aufzusetzen, um die Existenz des Betriebes zu sichern. Ein Erbrechtsanwalt erklärt, was zu tun ist.

Der unvorbereitete Tod eines Unternehmers führt fast immer zu unklaren Erbfolgen und hohen Belastungen. Wer sich frühzeitig um seine Nachfolge kümmert, sichert die Zukunft seiner Firma. Rechtsanwalt Angelos Tsangaris, Fachanwalt für Erbrecht in Solingen, erklärt im Interview mit den Deutschen Handwerksblatt, was es dabei zu beachten gilt.

DHB: Gerade durch die Pandemie entstand in Betrieben die Situation, dass der Inhaber kurzfristig ausfiel. Was sind aus Ihrer Sicht die wichtigsten Punkte, die man im Vorfeld beachten sollte?
Tsangaris: Jeder sollte eine Vorsorge treffen, sowohl für den privaten als auch den geschäftlichen Bereich. Suchen Sie eine Person aus, die sie im Notfall vertreten kann, und erteilen Sie ihm oder ihr eine Generalvollmacht für den Betrieb. Und machen Sie ein Testament, idealerweise mit professioneller Hilfe. Die Handwerkskammern haben ein Notfallhandbuch vorbereitet, das die wichtigsten Punkte zur Orientierung bietet.

Download Notfallordner -> Hier können Sie den digitalen Notfallordner herunterladen!DHB: Was sollte man als erstes tun?
Tsangaris: Gehört ein Betrieb zum Nachlass, regeln Sie am besten alles frühzeitig, auf allen Ebenen. Ein Erbschaftsverfahren kann Wochen oder sogar Monate dauern. Damit der Betrieb inzwischen weiterlaufen kann, sollte der Inhaber zu Lebzeiten unbedingt jemandem eine Vollmacht erteilen! Dieser Nachfolger braucht einen Vertrauensvorschuss und sollte sofort handlungsfähig sein. Hierfür muss er ein Exemplar der Vollmacht besitzen oder leicht erhalten können.

DHB: Diese Person muss nicht Erbe sein?
Tsangaris: Nein. Der Tod hat ja private und geschäftliche Konsequenzen. Gerade für einen Unternehmer ist es wichtig, ein Testament aufzusetzen, sonst tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Das kann kompliziert werden, weil eine Erbengemeinschaft entsteht, in der alle Beteiligten sich über alles abstimmen müssen. Ein weitverbreiteter Irrtum bei kinderlosen Ehepaaren ist zum Beispiel, dass der überlebende Ehegatte automatisch Alleinerbe wird. Das ist aber nicht so! Es erben daneben unter Umständen auch Verwandte des Verstorbenen.

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DHB: Was ist der Unterschied zwischen einem Testament und einem Erbvertrag?
Tsangaris: Ein Testament kann jeder ab 16 Jahren einseitig aufsetzen. Darin kann man zum Beispiel bestimmte Personen zu Erben einsetzen, auch mehrere. Wichtig ist, dass alles per Hand geschrieben ist, mit eigener Unterschrift und am besten auch mit Datum und Ort. Eine Ausnahme bildet nur das gemeinsame Testament von Eheleuten, da genügt es, dass es einer von Hand schreibt und beide es unterzeichnen. Alternativ kann man zum Notar gehen. Testamente müssen dem Amtsgericht zur Eröffnung vorgelegt werden. Das Amtsgericht sendet Kopien des Testaments an die Erben. Diese können bei notariellen Testamenten auch ohne Erbschein sofort etwa eine Berichtigung des Grundbuchs beantragen. Bei einem privaten Testament muss der Erbe erst einen Erbschein beantragen. An einem Erbvertrag sind hingegen immer mindestens zwei Personen beteiligt, er bindet alle Betroffenen. Hierfür ist der Gang zum Notar zwingend. Wenn einer stirbt, kann der Erbvertrag vom Überlebenden in der Regel nicht mehr geändert werden.

DHB: Oft hört man ja auch den Begriff Vermächtnis. Was hat es damit auf sich?
Tsangaris: Wenn jemand schreibt, er "vermache sein gesamtes Vermögen" an eine Person, ist diese Alleinerbe. Bei einem Vermächtnis hingegen bekommt der Begünstigte nicht den Status des Erben, sondern er hat einen Anspruch gegen den Erben – das kann ein Geldbetrag sein, ein konkreter Gegenstand wie eine Modelleisenbahn oder auch ein Wohnrecht. Die Erfüllung dieses Anspruchs kann der Vermächtnisnehmer vom Erben fordern, zum Beispiel auch die Übertragung eines Grundstücks.

DHB: Wenn ein Betrieb hinterlassen wird, kann man also per Testament mit einem Vermächtnis den Betrieb unabhängig vom Erbe in andere Hände geben?
Tsangaris: Ja, nehmen wir beispielsweise eine GmbH. Wer die Gesellschafts-Anteile bekommen soll, kann der Inhaber im Testament mit einem Vermächtnis regeln. Er kann zum Beispiel auch bestimmen, dass die Anteile verkauft werden sollten. Auch eine Teilungsanordnung für Grundstücke ist möglich. Betriebsinhaber sollten hier unbedingt die Gestaltungsmöglichkeiten nutzen, die ein Testament ihnen bietet. Das geht bei der gesetzlichen Erbfolge nicht.

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DHB: Kann ich mit dem Testament alles regeln, was den Betrieb betrifft?
Tsangaris: Nicht immer. Man muss aufpassen, dass man keine Widersprüche zum Gesellschaftsvertrag einbaut. Das Gesellschaftsrecht geht hier nämlich vor. Das heißt, wenn etwa der Gesellschaftsvertrag ein Kind zum möglichen betrieblichen Nachfolger bestimmt, das Testament hingegen die Ehefrau zur Erbin, dann ist diese Regelung unwirksam. Betriebsinhaber sollten also immer den Gesellschaftsvertrag ansehen und ihr Testament darauf abstimmen!

DHB: Immer wieder hört man auch von Enterbung, was bedeutet das genau?
Tsangaris: Dies bedeutet, dass jemand, der bei gesetzlicher Erbfolge Erbe oder Miterbe würde, von der Erbfolge durch eine letztwillige Verfügung ausgeschlossen wird. Aber bestimmte Enterbte haben dann hierzulande einen Anspruch, den sogenannten Pflichtteil. Den bekommen Abkömmlinge, Ehegatten und Eltern, Geschwister jedoch nicht. Der Pflichtteilsberechtigte hat dann einen Geldanspruch gegen den oder die Erben. Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

DHB: Wer kümmert sich um die Ausführung der Erbangelegenheiten?
Tsangaris: Gerade in Konstellationen mit minderjährigen Kindern ist es sehr sinnvoll, vorab einen Testamentsvollstrecker zu bestimmen. Diesem kann der Erblasser konkrete Aufgaben zuteilen, auch unternehmerische Aufgaben.

DHB: Bis zur Testamentseröffnung vergeht ja immer einige Zeit. Wie kann der Betrieb in der Zwischenzeit weitergeführt werden?
Tsangaris: Bei der GmbH tun sich die Gerichte sehr schwer, einen sogenannten Notgeschäftsführer einzusetzen. Was betrieblich notwendig ist, sollte unbedingt getan werden. Was man auf der Sachebene verantworten kann, sollte man machen. Also etwa Dachziegel bestellen, wenn ein Auftrag abgewickelt werden muss.

DHB: Was passiert mit dem Betrieb, wenn das Erbe ausgeschlagen wird?
Tsangaris: Dann muss man beim Amtsgericht eine Nachlasspflegschaft beantragen.

DHB: Stichwort Erbschaftssteuer, erbt der Fiskus immer mit?
Tsangaris: Ein Betrag von 500.000 Euro ist für Ehegatten frei von der Erbschaftssteuer, für Kinder sind es 400.000 Euro. Hier gibt es viele Konstellationen im Zusammenhang mit Vermächtnis oder Pflichtteil, die sich steuerlich unterschiedlich auswirken. Es ist sehr sinnvoll, sich bei der Testamentsaufsetzung über die steuerrechtliche Situation beraten zu lassen, um keine Freibeträge zu verschenken.

Das Interview führte Anne Kieserling

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Text: / handwerksblatt.de

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