Weil ein Übergabekonzept fehlte, erhöhte die Hausbank den Zinssatz für den Geschäftskredit drastisch.

Weil ein Übergabekonzept fehlte, erhöhte die Hausbank den Zinssatz für den Überziehungskredit drastisch. (Foto: © stylephotographs/123RF.com)

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Die Nachfolgeplanung hat Einfluss auf die Kreditwürdigkeit

Es gibt nur wenige Themen, die strategisch derart wichtig sind wie die Planung der Betriebsübergabe. Auch die Hausbank ist daran sehr interessiert. Warum, lesen Sie hier.

Den meisten Unternehmern dürfte bekannt sein, wie wichtig die rechtzeitige Planung der Betriebsübergabe ist. Was die wenigsten wissen: Sie kann sich auch auf die Kreditwürdigkeit des Betriebsinhabers auswirken.

Das zeigt sich an diesem Beispiel: Betriebsinhaber Hartmut S. wurde auf seinem aktuellen Kontoauszug mitgeteilt, dass der Zinssatz des Überziehungskredites für sein Geschäftskonto "mit sofortiger Wirkung" von bisher 7,25 % auf nun 9 % erhöht wird. S. konnte sich an keine derart starke Erhöhung während der langen Zusammenarbeit mit seiner Hausbank erinnern.

Übergabekonzept als Kreditvoraussetzung

Nach Rücksprache mit seinem Kundenberater erhielt er die Information, dass diese Erhöhung "wegen des fehlenden Konzeptes zu seiner in rund eineinhalb Jahren geplanten Geschäftsübergabe an seinen Sohn erfolgte". Der Bankmitarbeiter zitierte aus einem Aktenvermerk, den er nach dem letzten Gespräch mit S. angefertigt hatte. Darin heißt es, dass S. davon in Kenntnis gesetzt wurde, "dass die Bank als Kreditgeber kurzfristig ein entsprechendes Übergabekonzept erwartet, um die spätere Rechtsnachfolge vor allem vor dem Hintergrund der Gesamtverbindlichkeiten des Betriebes geklärt zu sehen".

Die Gesamtverbindlichkeiten von rund 280.000 Euro waren auf eine kürzlich erfolgte Betriebserweiterung zurückzuführen, die neben dem Kauf des bisher gemieteten Gebäudes zusätzliche Investitionen für die Geschäftsausstattung erforderte. Die Bank – das bestreitet S. auch nicht – hatte die damit verbundene, erhebliche Erhöhung des Kreditumfanges unter anderem von einem schlüssigen Nachfolgekonzept abhängig gemacht. Dies war auch Teil des Darlehensvertrages, den S. unterschrieben hat.

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Vernachlässigte Planung

Offensichtlich wurde dieser wichtige Punkt von S. bisher nicht mit der eigentlich gebotenen Aufmerksamkeit realisiert, sonst hätte er sich wahrscheinlich längst mit Unterstützung seines Steuerberaters um das erwartete Nachfolgekonzept bemüht. Dies gilt umso mehr, da der Sohn von S. bei einem Kollegen in einer Nachbarstadt tätig und damit für die Nachfolge seines Vaters eigentlich bestens vorbereitet ist. Offenbar führte dies wohl wesentlich dazu, dass sie die Nachfolgefrage trotz des bestehenden Planungszeitraumes auf die lange Bank geschoben und den mit dem Kreditinstitut getroffenen Vereinbarungen nach einem konkreten Konzept bisher nicht nachgekommen sind. Einem Konzept übrigens, an dem die Bank natürlich vor allem deshalb interessiert ist, weil sie rechtzeitig wissen möchte, wer später die Zins- und Tilgungsraten der Kreditverpflichtungen leisten wird.

Auch Erbrecht ist von Bedeutung

Mit dieser "konzeptionellen Zurückhaltung" befinden sich Vater und Sohn S. nach den Erfahrungen des Autors in sprichwörtlich bester Gesellschaft. Es gibt sicherlich nur wenige strategisch derart wichtige Themen wie die Betriebsübergabe, trotzdem messen Betriebsinhaber ihm oft eine eher untergeordnete Bedeutung zu. Dabei kann bei einer späteren Nachfolge die rechtzeitige Aufteilung der zukünftigen Erbmasse bereits zu Lebzeiten des Unternehmers – etwa in Form von Schenkungen an weitere Erben – dazu beitragen, den Betriebsübergang reibungslos zu vollziehen. Bei vermieteten Immobilien kann dies darüber hinaus mit einem Nießbrauch verbunden werden, der dem bisherigen Betriebsinhaber auch zukünftig die jeweiligen Mieteinnahmen aus dem Objekt garantiert.

Gemeinsame Leitung beim Übergang

Von ebenso großer Bedeutung ist eine rechtzeitige Nachfolgeplanung im Hinblick sowohl auf die Kunden als auch auf die Mitarbeiter des Betriebes. Es spricht – neben ebenfalls wichtigen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten – auch für die menschlichen Qualitäten des Unternehmers, Kunden und Mitarbeitern rechtzeitig zu ermöglichen, sich an den Gedanken einer neuen Betriebsleitung zu gewöhnen. Hier ist es in der Regel hilfreich, wenn bisheriger und zukünftiger Inhaber den Betrieb einige Wochen gemeinsam leiten und so einen möglichst reibungslosen Übergang ermöglichen.

Micheal Vetter Foto: © Andreas BuckMicheal Vetter Foto: © Andreas Buck

Herr S. aus unserem Beispiel wäre gut beraten, sich umgehend mit seinem Steuerberater zusammenzusetzen und ein tragfähiges Konzept zur Geschäftsübergabe zu entwickeln. Dabei ist es absolut unvermeidlich, zunächst zumindest seinen Sohn von Anfang an in die Gespräche einzubinden. Gegebenenfalls ist auch ein Fachanwalt hinzuzuziehen, der die zu erwartenden rechtlichen Gesichtspunkte bewertet und in das Gesamtkonzept integriert.

Checkliste: Wichtige Fragen zur Betriebsübergabe

  • Gibt es beim Betriebsinhaber beziehungsweise bei seiner Familie eine konkrete Lebensplanung über den späteren Rückzug des Unternehmers aus dem Betrieb?
  • Wird beabsichtigt, den Betrieb an ein Mitglied der Familie, an einen Mitarbeiter oder an eine außenstehende Person zu übergeben und selbst Eigentümer zu bleiben oder ihn an eine der genannten Personen gegebenenfalls zu verkaufen?
  • Gibt es diesbezügliche steuerliche oder erbschaftsrechtliche Überlegungen?
  • Bestehen konkrete Pläne zur späteren finanziellen Altersabsicherung des Betriebsinhabers und seiner Familie?
  • Sind den Hausbanken die Übergabeplanungen bekannt? Sind diese bereit, den Betriebsinhaber dabei zu begleiten und auch nach dem Übergang als Kreditgeber auf dem bisherigen Niveau ebenfalls noch zur Verfügung zu stehen?

vetter-finanz@t-online.de

Erbrechtliche Regelungen in das Gesamtkonzept einbinden Gedanken über einen späteren Betriebsübergang sollten grundsätzlich auch bereits bestehende erbrechtliche Regelungen (Testament, Erbvertrag, bereits erfolgte Schenkungen etc.) einbeziehen. Ein schlüssiges Gesamtkonzept ermöglicht bei einer solchen Gesamtbetrachtung auch die Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der bisherigen letztwilligen Verfügungen des Betriebsinhabers. > Hier lesen Sie die Antworten eines Erbrechtsexperten dazu!

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Text: / handwerksblatt.de

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