Zweck der Corona-Soforthilfe ist die Überbrückung von Liquiditätsengpässen infolge der Corona-Pandemie, nicht die Befriedigung von Altschulden.

Zweck der Corona-Soforthilfe ist die Überbrückung von Liquiditätsengpässen infolge der Corona-Pandemie, nicht die Befriedigung von Altschulden. (Foto: © Dmitry Rukhlenko/123RF.com)

Vorlesen:

BGH: Corona-Hilfen dürfen nicht gepfändet werden

Die staatlichen Corona-Hilfsgelder dienen allein dem Zweck der Existenzsicherung der Unternehmen. Gläubiger haben darauf keinen Zugriff. Das hat das höchste deutsche Zivilgericht entschieden.

Die von Bund und Ländern gezahlten Corona-Soforthilfen dürfen nicht gepfändet werden. Die Hilfsgelder seien allein zum Zweck der Sicherung der Existenz der Unternehmerin oder des Selbständigen gewährt, sagt der Bundesgerichtshof (BGH). Ähnlich den staatlichen Sozialleistungen stehe diese festgelegte Zweckbindung einer Pfändung entgegen. Der Pfändungsschutzfreibetrag eines Schuldners müsse um den Betrag der staatlichen Hilfen erhöht werden.

Der Fall

Ein Selbstständiger aus dem Raum Euskirchen stand bei einem Gläubiger mit mehr als 12.000 Euro in der Kreide. Der Mann hatte ein Pfändungsschutzkonto eingerichtet, für das grundsätzlich ein Pfändungsfreibetrag von 1.178 Euro je Kalendermonat gilt. Dieser pfändungsfreie Betrag kann im Einzelfall vom Vollstreckungsgericht auch erhöht werden. Wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten wegen der Corona-Pandemie hatte der Schuldner aus dem Bundesprogramm "Corona-Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Selbständige" sowie aus dem Landesprogramm "NRW-Soforthilfe 2020" 9.000 Euro auf dem Pfändungsschutzkonto gutgeschrieben bekommen. Der Gläubiger wollte das Geld pfänden lassen. Das Amtsgericht Euskirchen stimmte dem noch zu.

Das könnte Sie auch interessieren:

Die Entscheidung

Doch der Bundesgerichtshof sah das aber anders und entschied, dass die Corona-Soforthilfen pfändungsfrei sind. Diese von Bund und Land freiwillig gezahlten Hilfen dienten insbesondere der Überbrückung von Liquiditätsengpässen, die Selbständige wegen der Pandemie seit dem 1. März 2020 erlitten haben. Sei die Finanzhilfe höher als der Umsatzausfall, müsse der übersteigende Betrag zurückgezahlt werden. Diese festgelegte Zweckbindung der Corona-Soforthilfen stehe – vergleichbar mit erhaltenen Sozialleistungen – einer Pfändung entgegen, betonte der BGH. Die Hilfen dienten nicht dazu, offene Schulden zu tilgen, da ansonsten ihr Zweck nicht erreicht werden könne.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. März 2021, Az. VII ZB 24/20 

Pfändungsschutz Auch der Fiskus hat keinen Zugriff auf die Corona-Hilfen. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden. Lesen Sie > hier mehr!

Text: / handwerksblatt.de

Das könnte Sie auch interessieren: