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Wer seine Viren am Arbeitsplatz verteilt, verletzt die Rücksichtnahmepflicht gegenüber seinem Kollegen. (Foto: © Dmitrii Shironosov/123RF.com)
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Wer in Corona-Zeiten bewusst einen Kollegen aus nächster Nähe anhustet und sagt, er hoffe, dass er Corona bekäme, kann gefeuert werden. Das hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden.
Einem Arbeitnehmer darf fristlos gekündigt werden, wenn er absichtlich einen Kollegen aus nächster Nähe anhustet und dabei sagt, dieser solle Corona bekommen. Das hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden.
Ein auszubildender Zerspannungsmechaniker hielt sich mehrfach nicht an die Corona-Hygienemaßnahmen in seinem Betrieb, erklärte der Arbeitgeber. Unter anderem habe er in Gesprächen signalisiert, dass er die Regeln "nicht ernst" nehme und er habe auch einen Kollegen gegen seinen Willen am Arm angefasst. Am 17. März 2020 habe der Mann schließlich einen Kollegen vorsätzlich aus einem Abstand von einer Armlänge angehustet. Sinngemäß habe er gesagt, er hoffe, dass der Kollege Corona bekäme. Daraufhin hat der Chef ihn fristlos entlassen. Ob der Mann tatsächlich Corona hatte, wusste der Arbeitgeber nicht.
Der Mechaniker behauptet, er habe nach einem Hustenreiz spontan husten müssen. Dabei habe er ausreichenden Abstand zum Kollegen gehabt. Als der andere Kollege sich belästigt gefühlt und dies geäußert habe, habe er entgegnet, der Kollege möge "chillen, er würde schon kein Corona bekommen“.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hält eine fristlose Kündigung bei einem solchen Verhalten grundsätzlich für wirksam. Wer im März 2020 bewusst einen Kollegen aus nächster Nähe anhustete und äußerte, er hoffe, dass er Corona bekäme, verletze erheblich die arbeitsrechtliche Rücksichtnahmepflicht gegenüber seinem Kollegen. Wenn der Arbeitnehmer dann auch im Übrigen deutlich mache, dass er nicht bereit sei, die Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten, reiche auch eine Abmahnung nicht, so das Urteil.
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Im konkreten Fall bestätigte das Gericht die fristlose Kündigung aber nicht. Denn der Arbeitgeber hatte den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt. Er konnte nach der Beweisaufnahme seine Behauptung nicht beweisen. Da der Arbeitgeber für den Kündigungsgrund die Beweislast trägt, ging dies zu seinen Lasten. Die Für die Verletzung von Abstandsregeln hätte eine Abmahnung ausgereicht, betonten die Richter.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 27. April 2021, Az. 3 Sa 646/20
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