Corona-Soforthilfe NRW: Rückzahlung in Raten möglich
Wer 2020 zu viele Corona-Hilfen erhalten hat, kann in NRW jetzt die Rückzahlung in Raten beantragen. Aber es eilt: Der Antrag muss bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden!
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Corona-Schutz im Betrieb
Betriebsinhaber, die 2020 zu viel NRW-Soforthilfe erhalten haben, müssen diese seit dem 30. November 2023 zurückzahlen. Wer das Geld nicht komplett erstatten kann, sollte eine Ratenzahlung beantragen – und sich damit beeilen: Die Frist für den Antrag läuft am 31. Dezember 2023 ab!
Bei der Antragstellung zur Ratenzahlung kann man auch die Anzahl der monatlichen Raten wählen: Laufzeiten von 6, 12, 18 und höchstens 24 Monaten sind möglich. Bis zur Entscheidung über den Antrag werden keine Mahn-oder Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet.
Der Antrag kann > hier digital über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW gestellt werden. Für die Antragstellung benötigt man Angaben aus dem Rückforderungsbescheid und gegebenenfalls ein Ausweisdokument, um sich über "BundID" oder "Mein Unternehmenskonto" anzumelden.
Zinsen bei Ratenzahlung
Zusätzlich zur Rückzahlungssumme fallen Zinsen in Höhe von 5,12 Prozent an. Die Zinshöhe liegt im Regelfall zwei Prozentpunkte über dem gesetzlichen Basiszinssatz. Dieser lag mit Stand 1. Juli 2023 bei 3,12 Prozent.
Wer auch für Ratenzahlung nicht genug wirtschaftliche Reserven hat, sollte sich an die zuständige Bezirksregierung wenden: Telefon 0211 / 475-3434, E-Mail: corona-soforthilfe@brd.nrw.de
Weitere > Informationen zum Rückmeldeverfahren der NRW-Soforthilfe vom Wirtschaftsministerium NRW
Ratenrückzahlung der NRW-Soforthilfe 2020 Hier geht es zum > Online-Antrag auf RatenzahlungNRW-Soforthilfe OVG: Rückforderung der Corona-Soforthilfe 2020 war rechtswidrig > Hier mehr lesen!DHB jetzt auch digital!Einfach hier klicken und für das digitale Deutsche Handwerksblatt (DHB) registrieren!
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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