Ab 2018: Bauherren genau informieren!
Die Baubeschreibung wird ab dem 1. Januar 2018 Teil des Vertrages und stellt besondere Anforderungen an die Auftragnehmer.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Das aktuelle Baurecht
Ab 2018 steht Bauherren eine detaillierte Baubeschreibung gesetzlich zu. Grund ist das neue Bauvertragsrecht, das dann in Kraft tritt. Darauf weist der Verband Privater Bauherren (VPB) hin. Vor allem der Schlüsselfertigbau und Bauträger sind davon betroffen.
Die Baubeschreibung muss in Textform und für Laien gut verständlich den geplanten Bau beschreiben. Dazu muss sie mindestens folgende Informationen enthalten:
- eine allgemeine Beschreibung des herzustellenden Gebäudes oder der Umbauten, gegebenenfalls mit Haustyp und Bauweise
- Angaben zu Art und Umfang der Leistungen, angefangen von der Planung über die Bauleitung bis hin zu Arbeiten am Grundstück, der Baustelleneinrichtung und der Ausbaustufe
- Gebäudedaten, Pläne mit Raum- und Flächenangaben sowie Ansichten, Grundrisse, Schnitte
- Angaben zum Energie-, Brandschutz-, Schallschutzstandard sowie zur Bauphysik
- die Beschreibung der Baukonstruktion bis hin zur Gebäudetechnik und zum Innenausbau
- gegebenenfalls die Beschreibung der Sanitärobjekte, Armaturen, Elektroanlage, Installationen, Informationstechnologie und Außenanlagen
- verbindliche Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung; steht der Beginn der Baumaßnahme noch nicht fest, dann sind zumindest Angaben übder die Länge der Bauzeit zu machen
Achtung: Die vor Vertragsschluss übergebene Baubeschreibung wird Teil des Bauvertrags - es sei denn, sie wird bis zum Vertragsschluss ausdrücklich und einvernehmlich geändert!
Mehr Infos zum neuen Bauvertragsrecht finden Sie hier.
Text:
Rainer Fröhlich /
handwerksblatt.de
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