Handwerker muss Unterlagen des Kunden prüfen
Wer Material oder Bauunterlagen vom Auftraggeber erhält, muss diese auf Mängel oder auf Richtigkeit und Vollständigkeit hin kontrollieren. Sonst drohen Schadensersatzforderungen.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Das aktuelle Baurecht
Die Prüf- und Hinweispflichten von Handwerkern sind immer wieder ein Streitthema vor Gericht. Mal geht es um mangelhaftes Material des Auftraggebers, mal um Bauunterlagen, die sich später als fehlerhaft erweisen. Dann stellt sich immer die Frage, wer die daraus folgenden Schäden bezahlen muss. Für die Antwort kommt es darauf an, ob der Auftragnehmer eine Prüfpflicht hatte und falls ja, ob er dieser ausreichend nachgekommen ist.
Das OLG Rostock hat entschieden, dass ein Handwerker im Rahmen seiner Möglichkeiten die Leitungspläne prüfen muss, die der Kunde ihm übergibt.
Was ist passiert?
Ein Tiefbauer war mit der Verlegung einer unterirdischen Leitung beauftragt. Er sollte hierbei eine Erdverdrängungsrakete einsetzen, um den Leitungskanal zwischen der Start- und der Zielgrube frei zu räumen. Der Vertrag zwischen Tiefbauer und Auftraggeber enthielt eine Klausel, in der die Erkundungspflicht des Auftragnehmers gesondert geregelt war. Demnach sollte der Unternehmer vorab und eigenständig erstens das Vorhandensein und zweitens die Lage von Versorgungsleitungen durch geeignete Maßnahmen prüfen, um Schäden an diesen zu vermeiden.
Bevor der Tiefbauer mit seinen Arbeiten begann, überreicht der Kunde ihm Lagepläne von Leitungen in dem betreffenden Gebiet. In diesen Plänen waren in der Trasse der Erdverdrängungsrakete keine Versorgungsleitungen erkennbar. Während der Arbeiten musste der Auftragnehmer jedoch feststellen, dass die überreichten Lagepläne fehlerhaft waren: Die Erdverdrängungsrakete traf eine Gashochdruckleitung und beschädigte sie.
Der Kunde verlangte Schadensersatz. Der Auftragnehmer lehnte dies mit der Begründung ab, dass ihm falsche Pläne überreicht wurden. Dem hielt der Auftraggeber entgegen, dass im Vertrag ausdrücklich eine eigenständige Prüfpflicht vereinbart worden war. Demnach hätte der Unternehmer vor den Arbeiten nochmals mit ihm Rücksprache halten müssen.
Die Entscheidung
Das Oberlandesgericht Rostock sah das genauso (Az. 4 U 105/15). Es entschied, dass die Prüfpflichten des Auftragnehmers nicht durch die überreichten Lagepläne entfallen.
Durch die im Vertrag enthaltene Klausel hätten die Vertragsparteien zum Ausdruck gebracht, dass den Auftragnehmer eine eigenständige Prüfpflicht treffen und er sich gerade nicht auf Unterlagen und/oder Auskünfte des Auftraggebers verlassen können sollte. Der Tiefbauer sollte eigenständig geeignete Erkundungsmaßnahmen ergreifen. Das Gericht sah diese Erkundungspflichten hier auch noch deshalb als besonders bedeutsam an, weil wegen der eingesetzten Erdverdrängungsrakete kein offener Leitungskanal vorhanden war. Darüber hinaus seien Lage- und Bestandspläne immer wieder fehlerhaft – mal unvollständig, mal unrichtig.
Da der Tiefbauer hier seiner Pflicht nicht nachgekommen sei, habe er schuldhaft seine Pflicht verletzt und müsse Schadensersatz leisten.
Fazit
Handwerker, die vom Auftraggeber Material oder – wie hier – Bauunterlagen erhalten, müssen diese auf Richtigkeit und Vollständigkeit oder Mängel überprüfen. Das gilt auch dann, wenn diese Pflicht nicht ausdrücklich im Vertrag steht! Und natürlich erst recht, wenn eine solche Vereinbarung getroffen wurde. Je nach Art und Umfang des Auftrags, den Fachkenntnissen von Kunde und Auftragnehmer sowie je nach Branche können die Prüfpflichten mehr oder weniger umfassend ausfallen. In jedem Fall gilt: Stellt der Handwerker bei der Prüfung Mängel fest, sollte er Bedenken anmelden! Sonst droht ihm die Haftung für Schäden.
Text:
Anna Rehfeldt /
handwerksblatt.de
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