Praktikum

Dauert das Praktikum nicht länger als drei Monate, gibt es kein Geld. (Foto: © Sergii Gnatiuk/123RF.com)

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Kein Mindestlohn für Drei-Monats-Praktikum

Für ein Praktikum, das wegen einer Unterbrechung verlängert wird, gibt es kein Geld. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Praktikanten haben keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, wenn sie ihr Praktikum unterbrechen und es danach weiterführen. Auch wenn dabei der Gesamtzeitraum drei Monate überschreitet.

Der Fall

Geklagt hatte eine Praktikantin, die bei einer Reitanlage ein dreimonatiges Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung als Pferdewirtin absolvierte. Sie unterbrach das Praktikum diverse Male. Sie verlangte später den Mindestlohn, da die gesetzlich festgelegte Höchstdauer eines Orientierungspraktikums von drei Monaten überschritten worden sei.

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Das Urteil

Die Richter sahen das anders: Wenn zwischen den einzelnen Abschnitten ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht und die Höchstdauer von drei Monaten insgesamt nicht überschritten wird, ist das Praktikum nicht zu vergüten, entschieden sie. Die Pause sei geplant und mit dem Ausbilder abgesprochen worden.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. Januar 2019, Az. 5 AZR 556/17

Hintergrund: Praktikanten haben grundsärtzlich Anspruch auf einen Mindestlohn. Ausnahmen von der Mindestlohnpflicht bestehen nur bei den folgenden fünf Konstellationen:

Text: / handwerksblatt.de

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