Mindestlohn gilt auch nachts und an Feiertagen
Auch für Nacht- und Feiertagszuschläge gilt der Mindestlohn als untere Basis. Damit hat das Bundesarbeitsgericht die Rechte von Arbeitnehmern erneut gestärkt.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Die wichtigsten Fakten zum Mindestlohn
Die Erfurter Richter erklärten, dass für Nachtzuschläge, die nach dem tatsächlichen Stundenverdienst berechnet werden, der Mindestlohn als Untergrenze zugrunde gelegt werden muss. Dasselbe gilt für die Vergütung von Feiertagen.
Der Fall
Eine Produktionsarbeiterin, die seit mehr als 25 Jahren bei ihrer Firma als Montagekraft arbeitete, bekam für ihre regulären Arbeitsstunden Mindestlohn. Sie verlangte, dass auch ihr Nachtzuschlag auf der Grundlage des Mindestlohns ermittelt wird. Ihr Arbeitgeber hatte den tariflichen Nachtzuschlag von 25 Prozent nach einem älteren Metall-Entgelttarifvertrag in Sachsen berechnet, der nur einen Stundenlohn von 7,00 Euro vorsah.
Die Vergütung für einen Feiertag und einen Urlaubstag berechnete er ebenfalls nicht auf Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns, sondern nach dem niedrigeren vertraglichen Stundenlohn. Darüber hinaus rechnete er ein "Urlaubsgeld" auf den Mindestlohn der Frau an.
Das Urteil
Das höchste deutsche Arbeitsgericht entschied: Der Arbeitgeber muss hier den gesetzlichen Mindestlohn von zunächst 8,50 Euro und inzwischen 8,84 Euro pro Stunde für die Berechnung zugrunde legen. Außerdem dürfe in diesem Fall das gezahlte Urlaubsgeld nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden, denn es wurde bei Urlaubsantritt gezahlt und galt damit nicht als Vergütung für geleistete Arbeit.
Das Bundesarbeitsgericht fällte bereits diverse Grundsatzurteile zur Anrechnung von Sonderzahlungen auf den Mindestlohn sowie zu seiner Anwendung bei Krankheit und an Feiertagen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. September 2017, Az. 10 AZR 171/16
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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