Mindestlohn 2019

2019 wird der Mindestlohn 9,19 Euro betragen, nicht mehr 8,84 Euro. (Foto: © filmfoto/123RF.com)

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Mindestlohn soll 2019 auf 9,19 Euro steigen

Die Kommission hat einen gesetzlichen Mindestlohn von 9,19 Euro ab dem 1. Januar 2019 vorgeschlagen, 2020 soll er dann 9,35 Euro betragen. Vermutlich wird die Regierung dem Vorschlag folgen.

Die gesetzliche Lohnuntergrenze soll nach dem Vorschlag der Mindestlohn-Kommission vom 26. Juni in zwei Stufen angehoben werden: 9,19 Euro ab Januar 2019, 9,35 Euro ab 2020. Die Bundesregierung muss die Erhöhung noch per Verordnung umsetzen, wird der Kommission aber vermutlich folgen. Was Unternehmer jetzt schon in die Wege leiten und worauf sie bei Minijobbern achten sollten, erklärt Ecovis-Rechtsanwalt Thomas G.-E. Müller.

Auf Arbeitgeber kommt in der zweiten Jahreshälfte 2018 Arbeit zu. "Unternehmer sollten bei Gehaltsbeziehern und Stundenlöhnern noch im Jahr 2018 überprüfen, ob sie den neuen Mindestlohn einhalten und ob sie die Arbeitsverträge anpassen müssen", sagt Müller. Denn wer den Mindestlohn unterschreitet, dem drohen bis zu 500.000 Euro Bußgeld, Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen und gegebenenfalls der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen. "Damit es keinen Streit gibt, sollten Arbeitgeber mit ihren Mitarbeitern reden und gegebenenfalls die Arbeitsverträge anpassen", rät Müller.

Achtung bei Minijobs!

Vor allem bei Minijobbern müssten Unternehmer handeln, mahnt er. Denn mit der Erhöhung des Mindestlohns auf 9,19 Euro kann die maximale monatliche Arbeitszeit ab 1. Januar 2019 nur noch 48,9 Stunden betragen. In der zweiten Stufe werden dies dann 48,1 Stunden sein. Bisher waren es 50,9 Stunden. Arbeitet der geringfügig Beschäftigte mehr als 48,9 Stunden beziehungsweise 48,1 Stunden im Monat, dann überschreitet er die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro und die Vorteile des Minijobs gehen verloren.

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Vor allem in Saisonbetrieben schwankt die Arbeitszeit der Minijobber. "In diesem Fall sollte der Arbeitgeber ein Mindestlohn-Arbeitszeitkonto schriftlich vereinbaren und nach den gesetzlichen Vorgaben führen. Dann kann die Arbeitszeit bei Minijobs auch mal mehr als 48,9 beziehungsweise 48,1 Stunden im Monat betragen", ist der Praxistipp des Experten.

Ausnahmen für Azubis und Praktikanten

Die umstrittene allgemeine Lohnuntergrenze war Anfang 2015 eingeführt worden. 2015 und 2016 betrug sie 8,50 Euro brutto je Zeitstunde. Zum ersten Mal wurde sie im Januar 2017 angehoben auf derzeit 8,84 Euro.

Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle volljährigen Arbeitnehmer – außer für Langzeitarbeitslose nach einer Arbeitsaufnahme in den ersten sechs Monaten. Auch für Azubis, Menschen mit Pflichtpraktikum oder Praktika unter drei Monaten gilt er nicht. Daneben gibt es in mehreren Branchen Mindestlöhne, die über der Lohnuntergrenze liegen – etwa bei Dachdeckern, Gebäudereiningern oder im Baugewerbe.

Handwerkspräsident Hans Peter Wollseifer erklärte dazu dem RedaktionsNetzwerk Deutschland: "Anders als in der Industrie haben wir im Handwerk einen Lohnanteil von teils deutlich über 80 Prozent. Jeder Euro, der durch den Mindestlohn oben draufkommt, ist für unsere Betriebe natürlich belastend. Man darf nicht vergessen, dass wir bei den Steuern schon seit langem vergeblich auf Entlastungen warten, und gleichzeitig drohen die Sozialbeiträge durch die Decke zu gehen."

Text: / handwerksblatt.de

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