Diese Pflicht, eine Gästeliste zu führen, gibt es in der einen oder anderen Form in allen Bundesländern. Sie dient der Nachverfolgung und Unterbrechung von Infektionsketten des Coronavirus

Die Pflicht für Gastronomie, Friseure und andere Läden, eine Gästeliste zu führen, gibt es in allen Bundesländern. Sie dient der Nachverfolgung von Corona-Infektionsketten. (Foto: © Prudencio Alvarez/123RF.com)

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Saarland: Gästelisten sind verfassungswidrig

Betriebsführung

Zur Corona-Bekämpfung müssen Gastronomie, Friseure und andere Läden die Kontaktdaten ihrer Kunden sammeln. Die entsprechende Verordnung des Saarlandes verstößt gegen die Landesverfassung.

Gästelisten zur Kontaktnachverfolgung sind ein erheblicher Eingriff in das "Grundrecht auf Datenschutz". Das hat der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes entschieden. Diese Pflicht, eine Gästeliste zu führen, gibt es in der einen oder anderen Form in allen Bundesländern. Sie dient der Nachverfolgung und Unterbrechung von Infektionsketten des Coronavirus. Im Saarland ist sie in der "Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie" (CP-VO) geregelt.

Der Fall

Ein Rechtsanwalt hatte Verfassungsbeschwerde eingelegt, weil sein Eilantrag beim Verwaltungsgericht gegen die saarländische CP-VO erfolglos geblieben war. Er wehrte sich unter anderem gegen die Verpflichtung zum Tragen einer Maske in verschiedenen Situationen und die Pflicht verschiedener Einrichtungen zur Führung von Gästelisten mit Kundenkotaktdaten.

Im Saarland regelt die CP-VO die Kontaktnachverfolgung. Darin werden Verantwortliche unter anderem von Gastronomie, kulturellen Einrichtungen, Gottesdiensten und Bestattungen, Sport- und sonstigen Veranstaltungen verpflichtet, die Kontaktdaten Ihrer Kunden zu erfassen und die Informationen einen Monat lang aufzubewahren. Abgefragt werden müssen Vor- und Familienname, Wohnort, Erreichbarkeit sowie die Ankunftszeit. Auf Anfrage der Gesundheitsbehörde müssen die Betriebe die Daten herausgeben.

Das Urteil

Der Verfassungsgerichtshof gab dem Anwalt teilweise Recht.

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Maske ist zumutbar

Die Maskenpflicht müsse der Bürger hinnehmen. Die Richter wiesen darauf hin, dass seriöse Wissenschaftler sich weitgehend einig darüber sind, dass eine Mund-Nasen-Bedeckung einen, wenn auch kleinen, aber wirkungsvollen Beitrag zur Eindämmung der Pandemie leisten kann. Das sei ein legitimer Zweck. Zum Preis einer bloßen Unannehmlichkeit leiste sie einen Beitrag zur Abwehr von Gefahren für Leben, Gesundheit und Freiheit aller sowie der Funktionsweise staatlicher und gesellschaftlicher Einrichtungen.

Gästelisten brauchen Gesetz als Grundlage

Der Verfassungsgerichtshof sieht in der Kontaktnachverfolgung einen erheblichen Eingriff in das "Grundrecht auf Datenschutz" nach Artikel 2 Absatz 2 der Saarländischen Verfassung. Durch die Erfassung, Speicherung und Weitergabe von Adress- und Kontaktdaten könnten Bürger mittelbar davon abgehalten werden, bestimmte Veranstaltungen oder Orte zu besuchen.

Ein derart gravierender Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz kann nach dem Verfassungsgerichtshof nicht per Regierungsverordnung beschlossen werden. Auch weil es nicht um eine kurzfristige Notsituation, sondern um eine Regelung gehe, die aller Voraussicht nach länger gelten solle, sei ein parlamentarisches Gesetz erforderlich.

Hierbei handele es sich auch keineswegs um eine "verzichtbare bloße Formalität". Anders als eine Regierungsverordnung gewährleiste ein parlamentarisches Gesetz die Debatte von Für und Wider vor dem Forum der Öffentlichkeit. Ohnehin sei bei länger dauernden grundrechtlichen Belastungen der parlamentarische Gesetzgeber dafür zuständig, Inhalt und Grenzen der Regelung zu bestimmen.

Weiter rügte das Gericht, dass die Verordnung keine Vorgaben zur Ausgestaltung der Kontaktdatenerhebung mache. Das führe besonders im Bereich der Gastronomie vielfach dazu, dass nachfolgende Gäste wegen der häufig gebräuchlichen "Ringbucherfassung" erkennen, wer vor ihnen das Unternehmen besucht hat.

Keine Grundlage in der DSGVO

Außerdem kann nach Auffassung des Gerichts die bei der Kontaktnachverfolgung anfallende Datenverarbeitung nicht auf die Rechtsgrundlage der Einwilligung nach Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gestützt werden. Die Freiwilligkeit, eine elementare Voraussetzung der Einwilligung, sei hier nicht gegeben, wenn die Verweigerung der Zustimmung nur für den Preis des weitgehenden Verzichts an der Teilnahme am sozialen Leben möglich sei.

Auch sonst biete die DSGVO keine Rechtsgrundlage, sondern nur eine Begrenzung für die Verarbeitung personenbezogener Daten. 

Der Verfassungsgerichtshof kam daher zu dem Schluss, dass die Kontaktnachverfolgung ohne gesetzliche Grundlage verfassungswidrig ist.

Land muss bis Dezember Gesetz erlassen

Wegen  des "uneingeschränkt legitimen Ziels" der Kontaktnachverfolgung und weil die bundesweite Rechtsprechung das Problem der fehlenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bisher nicht entschieden hat, beschränkte sich der saarländische Verfassungsgerichtshof darauf eine "Unvereinbarkeitserklärung" auszusprechen und gab dem saarländischen Landtag bis zum 30. November Zeit, ein entsprechendes Gesetz zu erlassen. Bis dahin sei es vorübergehend hinnehmbar, dass eine verfassungswidrige Norm in Kraft bleibe 

Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Beschluss vom 28. August 2020, Az. Lv 15/20 

Andere MeinungDas Oberverwaltungsgericht von NRW hat entschieden, dass die Kontaktnachverfolgung rechtmäßig ist. > Lesen Sie hier mehr!

Text: / handwerksblatt.de

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