Wenn es um die passende Rechtsform für den eigenen Betrieb und die damit verbundenen Auflagen geht, raucht schon mal der Kopf. Denn es gibt nicht die eine perfekte Variante für Handwerksbetriebe. Gerade am Anfang stellen sich die folgenden Fragen: Soll die Haftung so weit begrenzt werden, dass das Privatvermögen geschont wird? Ist man selbst Geschäftsführer oder eine andere Person? Wie soll das Unternehmen finanziert werden? Natürlich geht es auch um Aspekte wie Verwaltungsaufwand, handwerkliche oder steuerliche Voraussetzungen. Aber eines nach dem anderen.
Welche Unternehmensformen gibt es eigentlich?
Zur Auswahl stehen Einzelunternehmen, Personengesellschaften wie Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) und die Offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaften (KGs) oder Kapitalgesellschaften wie GmbHs, GmbH & Co. KGs, Unternehmergesellschaften (haftungsbeschränkt), (UG haftungsbeschränkt) oder Aktiengesellschaften (AGs). Was unterscheidet diese Formen voneinander, wo liegen Vor- und Nachteile für einen Handwerksbetrieb?
Das Einzelunternehmen – für den Einstieg die einfachste Form
Das Einzelunternehmen ist die am häufigsten gewählte Rechtsform. Nach der Gewerbeanmeldung und dem Eintrag in die Handwerksrolle kann es eigentlich schon losgehen. Einzelunternehmer entscheiden allein – und stehen dafür auch gerade: Es muss kein Mindestkapital für die Firmengründung eingebracht werden, dafür muss aber mit dem gesamten geschäftlichen und privaten Vermögen für mögliche Schulden des Betriebes gehaftet werden.
Das Einzelunternehmen ist die richtige Unternehmensform, wenn Gründer keine spezifischen kaufmännischen Kenntnisse mitbringen. In der Regel genügt es, eine
Steuernummer zu beantragen und den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung an das Finanzamt auszufüllen. Kleingewerbetreibende ohne kaufmännische Ausbildung kommen bis zu einem gewissen Umsatz
mit einer einfachen Buchführung aus. Kaufleute sind zur doppelten Buchführung verpflichtet. Das gilt auch für Nicht-Kaufleute mit einem Jahresumsatz ab 600.00 Euro oder Jahresgewinn über 60.000 Euro.
ZITATFoto: © TARGOBANK"Private Haftung, unternehmerisches Risiko, Eigenkapitaleinlage – ich kann gut verstehen, dass sich Gründer manchmal überfordert fühlen, wenn es um den Start des eigenen Betriebs geht. Es macht Sinn, von Anfang an ein Notariat und eine Steuer- und Finanzberatung einzubinden." Dr. Andreas Houben, Ressortleiter B2C Strategie, Targobank AG Die Personengesellschaft – zusammen ist man nicht allein
Wenn sich ein Unternehmen aus mehr als einer Person zusammensetzt, handelt es sich um eine Personengesellschaft. Unterschiede liegen darin, ob die Gesellschafter gleichberechtigt agieren oder ob es eine differenziertere Rollenverteilung gibt.
Die GbR ist die einfache Form. Für den Eintrag in die Handwerksrolle brauchen Gründer einen schriftlichen GbR-Vertrag, der die internen Beziehungen als Gesellschafter regelt. Sie haften gleichermaßen mit dem Privatvermögen. Die GbR wird automatisch zur OHG, wenn das Unternehmen in kaufmännischer Weise geführt wird – oder der Jahresumsatz über 250.000 Euro liegt. In diesem Fall muss auch eine Eintragung ins Handelsregister vorgenommen werden und es greifen unter anderem höhere Anforderungen an die Buchführung.
Wenn Personen in den Betrieb eingebunden werden sollen, die Kapital mit einbringen, aber keine operativen Entscheidungen treffen sollen, können Gründer auch über eine KG nachdenken. Sie entspricht im Wesentlichen der OHG, unterscheidet aber in vollhaftende Komplementäre und teilhaftende Kommanditisten. Erstere behalten die Kontrolle über den Betrieb mit voller Haftung. Kommanditisten erhöhen als zusätzliche Geldgeber die Eigenkapitalausstattung, haben aber kaum Mitspracherecht und haften auch nur mit der Höhe ihrer Einlage.
Die Kapitalgesellschaft – schont das Privatvermögen
Die Grundidee: das Unternehmen für alle Aktivitäten mit Kapital in Form von Aktien oder Anteilen ausstatten. Die AG ist die bekannteste Form, spielt aber für Handwerkbetriebe kaum eine Rolle. Das Gleiche gilt für die GmbH & Co. KG.
Foto: © GründerNaviBeliebt hingegen, vor allem bei mittelständischen Betrieben, ist die GmbH. Die GmbH wird als eigenständige juristische Person geführt. Im Klartext: Nicht der Gesellschafter haftet mit dem Privatvermögen, sondern die Gesellschaft mit ihrem Kapital. Für die Gründung müssen Gesellschafter ein Stammkapital von 25.000 Euro aufbringen, was auch eine Sacheinlage, z. B. Maschinen, sein kann.
Eine GmbH wird in das Handelsregister eingetragen. Dafür ist ein notariell beglaubigter Gesellschaftsvertrag erforderlich. Mit einer GmbH sind Gründer grundsätzlich zur doppelten Buchführung verpflichtet.
Eine Variante ist auch die UG (haftungsbeschränkt), auch als Mini-GmbH bekannt. Der Betrieb kann bereits mit einem Euro Kapital aufgenommen werden. Allerdings muss von dem Gewinn jährlich eine Rücklage gebildet werden, bis die für eine GmbH vorgeschriebene Einlagesumme zusammengekommen ist.
Die enthaltenen Informationen dienen allgemeinen Informationszwecken und beziehen sich nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder einer juristischen Person. Sie stellen keine betriebswirtschaftliche, rechtliche oder steuerliche Beratung dar. Im konkreten Einzelfall kann der vorliegende Inhalt keine individuelle Beratung durch fachkundige Personen ersetzen.
Fazit
Einzelunternehmen Pro: kein Mindestkapital, schnelle Entscheidungen möglich, geringe bürokratische Anforderungen
Contra: Gesellschafter haften mit Privatvermögen, höheres Risiko für Kapitalgeber
Personengesellschaft (GbR, OHG, KG) Pro: wenig formale Anforderungen, Rechtsform anpassbar an Rollenverteilung, Flexibilität bei Eigenkapital
Personengesellschaft (GbR, OHG, KG)
Contra: Gesellschafter haften mit Privatvermögen, höheres Risiko für Kapitalgeber
Kapitalgesellschaft (GmbH, UG) Pro: Eigenkapital hilft bei Investition und Krediten; Privatvermögen bleibt verschont
Contra: Stammkapitaleinlage erforderlich, Pflicht zur doppelten Buchhaltung und Bilanzierung
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Text:
Claudia Stemick /
handwerksblatt.de
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