Kleine Schummeleien mit großen Folgen
Sogenannte Gefälligkeiten können böse Folgen haben: Privat Versicherte sollten keine Falschangaben in puncto Gesundheit machen.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Guter Versicherungsschutz für Handwerker
Für Gefälligkeiten muss man unter Umständen am Ende bitter bezahlen. Zum Beispiel, wenn man sich mit seinem Arzt darauf verständigt, dass er etwas anderes abrechnet als erbracht wurde – nur damit man die Leistung nicht aus eigener Tasche bezahlen muss. Will man später Versicherungsleistungen in Anspruch nehmen, kann diese "Schummelei“ böse Folgen haben. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin.
"Solche Fälle sind leider gar nicht so selten“, sagt Sven-Wulf Schöller, Fachanwalt für Versicherungsrecht von der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht. Als typisches Szenario schildert er den Versicherungsnehmer einer privaten Krankenversicherung, der seinen Hausarzt beispielsweise für eine Taucheignungsuntersuchung aufsucht. Diese Untersuchung benötigt er, um im nächsten Urlaub an einem Tauchkurs teilnehmen zu können.
Arglistige Täuschung ...
Die Untersuchung ist kostenpflichtig und gehört nicht zum Leistungskatalog seines Versicherers, da es sich um keine notwendige Heilbehandlung handelt. Sein Arzt erklärt sich bereit, eine Rechnung auszustellen, die sein Patient beim Versicherer einreichen kann. Als Diagnose schreibt er dann beispielsweise "Verdacht auf chronische Bronchitis“. Der Versicherungsnehmer freut sich, spart er doch so die Kosten für die Untersuchung.
Foto: © Elnur Amikishiyev/123RF.com Einige Zeit später will unser Versicherungsnehmer eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen, füllt die entsprechenden Gesundheitsfragebögen aus und wähnt seine Welt in Ordnung. Später kommt es dazu, dass der Versicherungsnehmer die Berufsunfähigkeitsversicherung in Anspruch nehmen muss. Diese prüft seinen Antrag und findet in seiner Krankengeschichte eine Diagnose – wir erinnern uns – "Verdacht auf Chronische Bronchitis“ und lehnt die Leistung ab mit der Begründung, hier sei eine Vorerkrankung im Gesundheitsfragebogen nicht erwähnt worden. Der Versicherungsnehmer sieht sich auf einmal mit dem Vorwurf der arglistigen Täuschung konfrontiert.
Versicherungsbetrug ist strafbar!
"Dieses Beispiel zeigt, dass aus einer vermeintlich kleinen Schummelei später existenzielle Schwierigkeiten erwachsen können“, unterstreicht Rechtsanwalt Schöller. Die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht warnt Verbraucher daher eindringlich davor, sich auf solche "Deals“ einzulassen und Arztrechnungen immer genauestens darauf zu überprüfen, ob wirklich abgerechnet wird, was erbracht wurde. Es lohne sich nie, von seinem Arzt Rechnungen zu verlangen, die beim Versicherer abrechnungsfähig seien, nur um den Betrag nicht selbst zu übernehmen, hebt der Fachanwalt für Versicherungsrecht hervor, "ganz abgesehen davon, dass das Versicherungsbetrug ist und der ist bekanntlich strafbar!“
Text:
Ulrike Lotze /
handwerksblatt.de
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