Baukindergeld schließt Steuerbonus nicht aus
Wer eine Wohnung oder ein Haus kauft und noch das eine oder andere renovieren lassen möchte, kann den Steuerbonus für Handwerkerleistungen trotz Baukindergeld nutzen.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Steuerbonus für Handwerker-Rechnung: Was Sie wissen sollten
Eine Doppelförderung gibt es im Steuerrecht eigentlich nicht. Deshalb wird die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen gestrichen, wenn die Baumaßnahme bereits durch ein anderes Programm gefördert wird. Dies gilt aber nicht beim Baukindergeld.
Das ist das Baukindergeld
Wer ein Eigenheim baut oder kauft und Kinder unter 18 hat, kann das Baukindergeld der KfW-Bank beantragen. Familien erhalten 12.000 Euro für jedes Kind, das am Tag der Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (zehn Jahre lang je 1.200 Euro).
Baukindergeld gibt es nur, wenn das jährliche zu versteuernde Haushaltseinkommen bei Familien mit einem Kind nicht mehr als 90.000 Euro beträgt. Für jedes weitere Kind sind 15.000 Euro mehr erlaubt.
Das Baukindergeld muss man spätestens sechs Monate nach dem Einzug beantragen.
Selbstgenutztes Wohneigentum
Gefördert wird nur der erstmalige Kauf oder Neubau von selbstgenutztem Wohneigentum in Deutschland. Besitzt der Haushalt bereits Wohneigentum, ist die Förderung ausgeschlossen.
Nicht gefördert werden außerdem:
- Ferien- oder Wochenendhäuser sowie Ferienwohnungen
- die Übertragung von Wohneigentum im Wege der (vorweggenommenen) Erbfolge, testamentarischen Verfügung oder Schenkung,
- der Erwerb oder die Eigentumsübertragung zwischen Ehegatten, Lebenspartnern oder Partnern einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft,
- der Erwerb oder die Eigentumsübertragung zwischen Verwandten eines Haushaltsmitgliedes in gerader Linie (zum Beispiel: Kinder, Eltern, Großeltern, Urgroßeltern),
- der Erwerb von Wohneigentum, das bereits früher im Eigentum eines Haushaltsmitgliedes stand.
Steuerbonus für haushaltsnahe Handwerkerleistungen
Für den, der eine Wohnung oder ein Haus kauft und meist noch das eine oder andere modernisieren oder umbauen möchte, gibt es eine gute Nachricht: Für die in den Rechnungen ausgewiesenen Arbeitsleistungen kann man den Steuerbonus für haushaltsnahe Handwerkerleistungen (jährlich 20 Prozent von bis zu 6.000 Euro) beanspruchen.
Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat in einer Verfügung vom 18. Juni 2019 klargestellt: Das Baukindergeld der KfW schließt den Steuerbonus nicht aus.
Hintergrund und Voraussetzungen
Grundsätzlich gibt es die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nicht für Maßnahmen, die durch zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse öffentlich gefördert werden. Beim Baukindergeld liegt der Sachverhalt aber anders, denn mit dem Baukindergeld wird der erstmalige Erwerb von Wohneigentum oder die Neuanschaffung von Wohnraum gefördert, das Geld aber gestreckt über zehn Jahre ausgezahlt.
Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen gilt hingegen nicht für Neubau- oder Anschaffungsmaßnahmen, sondern für die Sanierung oder Modernisierung in einem bereits bestehenden Haushalt. Die Regelungen haben also unterschiedliche Zielsetzungen und können daher parallel in Anspruch genommen werden, erklärt der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg.
Wer also in sein neues Heim eingezogen ist und Baukindergeld erhält, kann die erforderlichen Umbau-, Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen trotzdem bei der Einkommensteuer als Handwerkerleistung absetzen, berichtet der Steuerzahlerbund.
Voraussetzung ist, dass der Haushalt bereits besteht, die Familie eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung über ein Bankkonto abgewickelt wird.
Text:
Kirsten Freund /
handwerksblatt.de
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