Geklagt hatte ein Dachdeckermeister, der an einer GmbH beteiligt ist und diese mit Reparaturarbeiten beauftragt hatte.

Geklagt hatte ein Dachdeckermeister, der an einer GmbH beteiligt ist und diese mit Reparaturarbeiten beauftragt hatte. (Foto: © roboriginal/123RF.com)

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Steuerbonus auf Handwerkerleistung: Geld muss auf Konto eingehen

Wer einen Handwerker beauftragt und die Steuerermäßigung nutzen möchte, muss den Rechnungsbetrag immer auf ein Konto überweisen. Bei Belastung eines Gesellschafter-Verrechnungskontos gibt es den Bonus nicht, so ein aktueller BFH-Beschluss.

Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Rechnungsbetrag auf einem Konto des Handwerkers gutgeschrieben wird - und zwar bei einem Kreditinstitut.

Die Gutschrift des Rechnungsbetrags im Wege der Aufrechnung durch Belastung des Gesellschafter-Verrechnungskontos des Steuerpflichtigen bei der leistungserbringenden GmbH genügt nicht, so ein aktueller Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH). 

Die Revision gegen ein entsprechendes Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 22. Oktober 2019 (3 K 452/19) hat das oberste Finanzgericht als unbegründet zurückgewiesen (Beschluss vom 9. Juni 2022, veröffentlicht am 1. September 2022, VI R 23/20).

Dachdecker hat eigene GmbH für Reparaturen an seinem Wohnhaus beauftragt

Geklagt hatte ein Dachdeckermeister, der an einer GmbH beteiligt ist. Er beauftragte diese GmbH im Jahr 2017 mit Abdichtungs- und Reparaturarbeiten an seinem Wohnhaus. Die ihm hierfür gestellte Rechnung beglich er im Wege der Aufrechnung über sein Gesellschafter-Verrechnungskonto.

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In seiner Einkommensteuererklärung machte er aus der Rechnung eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen. Das Finanzamt gewährte die beantragte Steuerermäßigung allerdings nicht. Auch das Finanzgericht lehnte die Steuerermäßigung ab.

Kein Kreditinstitut eingebunden

Da in den Zahlungsvorgang kein Kreditinstitut eingebunden gewesen sei und es daher an einer bankmäßigen Dokumentation des Zahlungsvorgangs fehle, seien die formellen Voraussetzungen der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach Paragraf 35a Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht erfüllt, so die Finanzrichter.

Eine Revision hält der Bundesfinanzhof für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.

Bis zu 1.200 Euro Steuerermäßigung pro Jahr

20 Prozent der Arbeitskosten bis zu einem Höchstwert von 6.000 Euro können Privatkunden jedes Jahr für Renovierungs- und Sanierungsarbeiten innerhalb der eigenen vier Wände geltend machen. Haben sie die Höchstsumme erreicht, gibt es einen Steuerbonus von 1.200 Euro. Liegen die Arbeitskosten nur bei 2.100 Euro, dann würde der Steuerbonus entsprechend bei immerhin noch 420 Euro liegen. 

Wichtig: Absetzbar sind nur die Arbeitskosten, nicht das Material. Ein Ehepaar, das zusammen veranlagt wird, kann den Bonus nur einmal nutzen. 

Geregelt ist das in Paragraf 35a Abs. 3 Einkommensteuergesetzes (EStG). Wer den Steuerbonus nutzen möchte, der muss eine Rechnung erhalten haben und den Betrag auf das Konto des Handwerkers bei einem Kreditinstitut überwiesen haben. Ohne die Einbindung eines Kreditinstituts und damit ohne bankmäßige Dokumentation des Zahlungsvorgangs sei dieses Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt, so die Richter. Eine Barzahlung ist ebenfalls ausgeschlossen. 

Im konkreten Fall erfolgte die Gutschrift aber nicht auf das Konto der GmbH, sondern im Wege der Aufrechnung durch Belastung des Gesellschafter-Verrechnungskonto des Dachdeckers. Hierbei handelte es sich um ein eigenes Konto des Klägers bei der kontoführenden GmbH und nicht um ein Konto der GmbH als Leistungserbringer. "Dieser Zahlungsweg genügt den gesetzlichen Voraussetzungen daher nicht."

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Text: / handwerksblatt.de

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