Der Brexit und der Handwerkerbonus
Der Brexit hat auch Folgen für die steuerliche Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Steuerbonus für Handwerker-Rechnung: Was Sie wissen sollten
Bei einem Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union, wie und wann auch immer das sein wird, sind haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen, die dort anfallen, nicht mehr absetzbar.
Hintergrund: Im Jahressteuergesetz 2008 mit Wirkung ab 2007 hat der deutsche Gesetzgeber beschlossen, dass alle Haushalte in der EU und im Europäische Wirtschaftsraum (EWR) ihre haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen steuerlich absetzen können – wenn die Ferienhausbesitzer weiterhin in Deutschland steuerpflichtig sind. Damit wurde die bis dahin geltende Einschränkung auf deutsche Haushalte aufgegeben.
Bislang gilt: Wer in Deutschland steuerpflichtig ist und sein Haus in Großbritannien renovieren oder die Gartenanlage seines britischen Ferienhauses von einem Gärtner in Schuss halten lässt, kann die Kosten dafür in seiner deutschen Einkommensteuererklärung angeben, das berichtet die Vereinigte Lohnsteuerhilfe VLH. Konkret sind es bis zu 20 Prozent der Rechnungen für Handwerkerleistungen beziehungsweise maximal 1.200 Euro im Jahr, die von der Steuer abgesetzt werden können.
Nach dem Brexit: Bei einem Austritt Großbritanniens aus der EU entfallen diese Steuervorteile komplett.
Übrigens: Dem Mikrozensus des Statistischen Bundesamtes 2011 zufolge pendeln etwa 8.000 Berufstätige zwischen Deutschland und Großbritannien. Für sie ändert sich bei einem Ausstieg Großbritanniens aus der EU in punkto Pendlerpauschale oder doppelte Haushaltsführung nichts.
Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe
Text:
Kirsten Freund /
handwerksblatt.de
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